Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Das  Gemeinsame  dieser  beiden  Arten  der  Selbstverwaltung,
die  Sicherung  einer  unparteiischen  Handhabung  der  Verwaltung,
eignet  sich  wiederum  nicht  zu  einer  Definition,  weil  auch  hier
wieder  das  Moment  betont  ist,  was  die  Selbstverwaltung  „leisten
soll“,  nicht,  was  sie  ist.

Es  liegt  auch  auf  der  Hand,  dass  sich  schon  wegen  des
mangelnden  Gegensatzes  an  dieses  Zweckmoment  eine  Begriffsbestimmung
  nicht  anknüpfen  lässt;  denn  man  kann  doch  nicht
wohl  sagen:  Selbstverwaltung  ist  unparteiische,  Staatsverwaltung
dagegen  Parteiverwaltung®').  Eine  parteiische  Verwaltung  soll
überhaupt  nicht  existiren,  auch  da  nicht,  wo  eine  Selbstverwaltung
nicht  vorhanden;  andererseits  kann  auch  da,  wo  Selbstverwaltung
existirt,  diese  zu  Parteizwecken  missbraucht  werden.

Ein  zweites  beiden  Arten  der  Selbstverwaltung  gemeinsames
Element  ist  die  Verwerthung  von  Ehrenbeamten;  aber  auch
dieses  Moment  eignet  sich  nicht  zur  Begrifisbildung.  Denn  einerseits
  kann  es  auch  jetzt  noch  in  der  Selbstverwaltung  Behörden
geben,  welche  lediglich  aus  Berufs-  und  Staatsbeamten  bestehen,  so
z.  B.  der  oberste  Verwaltungsgerichtshof,  und  andererseits  haben
die  früheren  lediglich  aus  Staatsbeamten  bestehenden  Behörden
(Kriegs-  und  Domänen-Kammern  und  Geheimer  Staatsrath)  in  vollständig
  ausreichender  Weise  die  Verwaltungsjurisdiktion  ausgeübt.

Wir  müssen  uns  desshalb  nach  einem  anderen,  aller  Selbstverwaltung
  gemeinsamen  Gesichtspunkt  umsehen.

Ehe  dies  aber  geschehen  kann,  bedarf  die  GneEist’sche  Auffassung
  einer  Kritik  und  Richtigstellung.

Wenn  man  mit  Gneist  davon  ausgeht,  dass  die  Selbstverwaltung
  das  Gegengewicht  gegen  das  mit  einer  constitutionellen
Verfassung  nothwendig  verbundene  Parteiregiment  bilden  soll,  so
sind  alle  Institutionen  derselben  so  zu  gestalten,  dass  sie  den
Partei-Einflüssen  möglichst  unzugänglich  sind.

°ı)  Dieser  Gegensatz  würde  auf  die  sog.  „wirthschaftliche“*  Selbstverwaltung
  gar  nicht  anwendbar  sein.