— 433 —
Das Gemeinsame dieser beiden Arten der Selbstverwaltung,
die Sicherung einer unparteiischen Handhabung der Verwaltung,
eignet sich wiederum nicht zu einer Definition, weil auch hier
wieder das Moment betont ist, was die Selbstverwaltung „leisten
soll“, nicht, was sie ist.
Es liegt auch auf der Hand, dass sich schon wegen des
mangelnden Gegensatzes an dieses Zweckmoment eine Begriffsbestimmung
nicht anknüpfen lässt; denn man kann doch nicht
wohl sagen: Selbstverwaltung ist unparteiische, Staatsverwaltung
dagegen Parteiverwaltung®'). Eine parteiische Verwaltung soll
überhaupt nicht existiren, auch da nicht, wo eine Selbstverwaltung
nicht vorhanden; andererseits kann auch da, wo Selbstverwaltung
existirt, diese zu Parteizwecken missbraucht werden.
Ein zweites beiden Arten der Selbstverwaltung gemeinsames
Element ist die Verwerthung von Ehrenbeamten; aber auch
dieses Moment eignet sich nicht zur Begrifisbildung. Denn einerseits
kann es auch jetzt noch in der Selbstverwaltung Behörden
geben, welche lediglich aus Berufs- und Staatsbeamten bestehen, so
z. B. der oberste Verwaltungsgerichtshof, und andererseits haben
die früheren lediglich aus Staatsbeamten bestehenden Behörden
(Kriegs- und Domänen-Kammern und Geheimer Staatsrath) in vollständig
ausreichender Weise die Verwaltungsjurisdiktion ausgeübt.
Wir müssen uns desshalb nach einem anderen, aller Selbstverwaltung
gemeinsamen Gesichtspunkt umsehen.
Ehe dies aber geschehen kann, bedarf die GneEist’sche Auffassung
einer Kritik und Richtigstellung.
Wenn man mit Gneist davon ausgeht, dass die Selbstverwaltung
das Gegengewicht gegen das mit einer constitutionellen
Verfassung nothwendig verbundene Parteiregiment bilden soll, so
sind alle Institutionen derselben so zu gestalten, dass sie den
Partei-Einflüssen möglichst unzugänglich sind.
°ı) Dieser Gegensatz würde auf die sog. „wirthschaftliche“* Selbstverwaltung
gar nicht anwendbar sein.