4 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
jährig oder entmündigt und ihr gesetzlicher Vertreter
Kriegsteilnehmer ist. In diesem letzteren Falle
kann aber, wenn die nicht prozeßfähige Person Beklagter
ist, und wenn mit der Unterbrechung Gefahr
für den Kläger oder den Beklagten verbunden ist,
das Prozeßgericht auf Antrag des Klägers oder des
Beklagten der nicht prozeßfähigen Person einen Vertreter
bestellen, und dieser Vertreter muß den Prozeß
dann durchführen, er kann Aussetzung nicht beantragen.
Wenn nach Vorstehendem eine Unterbrechung des
Verfahrens eintreten soll, ist es von Wichtigkeit, daß
Angehörige oder Bekannte des Kriegsteilnehmers dem
Gericht rechtzeitig, also vor oder in dem Verhandlungstermine
mitteilen und glaubhaft machen, daß
die Partei Kriegsteilnehmer ist. Denn das Gericht
kann die Kriegsteilnehmer nicht kennen. Weil die
allgemeine Wehrpflicht mit dem vollendeten 17. Lebensjahre
beginnt und bis zum vollendeten 45. Lebensjahre
dauert, so spricht die Vermutung dafür, daß
jede bei Gericht nicht erschienene Partei als Kriegsteilnehmer
anzusehen ist und machen deshalb die
Gerichte von der zulässigen Anordnung der Aussetzung
des Verfahrens den ausgedehntesten Gebrauch. Bei
dem Widerspruch des erschienenen Antragstellers auf
Aussetzung des Verfahrens verlangt das Gericht von
der erschienenen Partei vielfach den Nachweis oder
wenigstens die Glaubhaftmachung, daß die nicht er-