Full text : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

4  I.  Prozeßrechtliche  Vorschriften.

jährig  oder  entmündigt  und  ihr  gesetzlicher  Vertreter
  Kriegsteilnehmer  ist.  In  diesem  letzteren  Falle
kann  aber,  wenn  die  nicht  prozeßfähige  Person  Beklagter
  ist,  und  wenn  mit  der  Unterbrechung  Gefahr
für  den  Kläger  oder  den  Beklagten  verbunden  ist,
das  Prozeßgericht  auf  Antrag  des  Klägers  oder  des
Beklagten  der  nicht  prozeßfähigen  Person  einen  Vertreter
  bestellen,  und  dieser  Vertreter  muß  den  Prozeß
dann  durchführen,  er  kann  Aussetzung  nicht  beantragen.

Wenn  nach  Vorstehendem  eine  Unterbrechung  des
Verfahrens  eintreten  soll,  ist  es  von  Wichtigkeit,  daß
Angehörige  oder  Bekannte  des  Kriegsteilnehmers  dem
Gericht  rechtzeitig,  also  vor  oder  in  dem  Verhandlungstermine
  mitteilen  und  glaubhaft  machen,  daß
die  Partei  Kriegsteilnehmer  ist.  Denn  das  Gericht
kann  die  Kriegsteilnehmer  nicht  kennen.  Weil  die
allgemeine  Wehrpflicht  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre
  beginnt  und  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre
  dauert,  so  spricht  die  Vermutung  dafür,  daß
jede  bei  Gericht  nicht  erschienene  Partei  als  Kriegsteilnehmer
  anzusehen  ist  und  machen  deshalb  die
Gerichte  von  der  zulässigen  Anordnung  der  Aussetzung
des  Verfahrens  den  ausgedehntesten  Gebrauch.  Bei
dem  Widerspruch  des  erschienenen  Antragstellers  auf
Aussetzung  des  Verfahrens  verlangt  das  Gericht  von
der  erschienenen  Partei  vielfach  den  Nachweis  oder
wenigstens  die  Glaubhaftmachung,  daß  die  nicht  er-