Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Anlagekapitals  bis  zur  Hoͤhe  emes  halben  Prozents  desselben  und  der
auf  die  eingeloͤsten  Prioritaäͤts-Obligationen  fallenden  Zinsen;

2)  durch  diejenigen  Beträge,  welche  der  Staat  nach  K.  19.  des  zwischen
dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate  und  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  unterm  22.  Juni  1854.  abgeschlossenen
und  unterm  4.  November  1854.  landesherrlich  genehmigten  Vertrage
hierzu  verwenden  kann,  resp.  zu  verwenden  verpflichtet  ist.

Die  Nummern  der  für  ein  Jahr  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligtionen
  werden  im  Oktober  des  nächstfolgenden  Jahres  durch  das  Loos  besiimm
und  die  Auszahlung  des  Nominalbewwages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden
  Prioritaäs-Obligationen  erfolgt  im  April  des  auf  die  Ausloosung
folgenden  Jahres.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu
verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,
wie  auch  sächmrliche  Prioritä-Obligationen  durch  die  ösfentlichen  Blätter  mu
sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.
  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  April  1860.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserm  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritaͤts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
in  einem,  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Ter—
uin  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritaͤts-Obligationen  der  Zutritt  ge—
iattet  ist.

g.  6.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  5.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  erwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  besiumm  werden,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden
  Prioriräts-Obligationen  gegen  Aushä#ndigung  derselben  und  der  dazu  geherigen,
  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obliationen

  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur
Lahlung  prdsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlische  die  Verbindlichkeic  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  30.  April  des  auf  die  Ausloosung
fol-