Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Bundesstaat,  also  nach  Rosm  ein  nicht  souveränes  (Gemeinwesen,
  da  ja  auch  nach  Rosın’s  eigener  Ansicht  die  Gemeinde
lediglich  im  „Verhältniss  zum  Bundesstaat“  auf  die  Bezeichnung
Selbstverwaltungskörper  Anspruch  hat,  so  dass  also  danach  auch
„die  Anerkennung  eines  nicht  souveränen  politischen  Gemeinwesens
  (der  Gemeinde)  durch  ein  anderes  nicht  souveränes“
(den  Bundesstaat)  als  Selbstverwaltung  zu  bezeichnen  wäre.

Scheitert  somit  schon  hier  die  Definition  Rosın’s  an  seinen
eigenen  anderweiten  Begriffsentwicklungen,  so  geräth  er  auch
weiter  in  Widerspruch  mit  einem  anderen,  von  ihm  selbst  aufgestellten,
  sehr  beherzigenswerthen  Satze.  Er  sagt  nämlich  S.  272
a.  a.  O.:  „Man  kann  allerdings  das  souveräne  Gemeinwesen
Staat  nennen,  das  nicht  souveräne  aber  mit  einem  andern  Namen
belegen.  Allein  man  hat  dann  weiter  nichts  gewonnen,  als  eine
Benennung,  die  allen  Werth  verliert,  wenn  der  Betreffende,
der  diese  Benennungen  gewählt  hat,  sich  im  Widerspruch  befindet
mit  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  und  er  nicht  den  Einfluss
  besitzt,  denselben  zu  seinen  Gunsten  umzustimmen.“

Dass  die  Definition  Rosın’s  mit  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch
  nicht  übereinstimmt,  wird  er  selbst  am  allerwenigsten
bestreiten;  denn  so  viel  ist  sicher,  dass  weder  im  gewöhnlichen
Sprachgebrauch,  noch  in  der  Gesetzessprache  der  einzelne  Bundesstaat
  als  Selbstverwaltungskörper  bezeichnet  wird.  Vgl.
2.  B.  88  26,  27  des  R.-G.  vom  5.  Mai  1886  (R.-G.-Bl.  8.  132).
Rosın  gibt  dies  selbst  insofern  zu,  als  er  mehrfach  betont,  dass
das  Wort  „Selbstverwaltung“  in  Literatur  und  Gesetzgebung  in
neuester  Zeit  in  einem  andern  als  dem  von  ihm  entwickelten
Sinne  gebraucht  werde,  dem  aber  eine  juristische  Brauchbarkeit
  nicht  zukomme.

Gehen  wir  nun  noch  auf  diese  angeblich  zweite  „unjuristische“
Bedeutung  des  Wortes  Selbstverwaltung,  wie  Rosın  sie  entwickelt,
mit  kurzen  Worten  ein.

Rosın  geht  davon  aus,  dass  das  Wort  „Selbstverwaltung“
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