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Bundesstaat, also nach Rosm ein nicht souveränes (Gemeinwesen,
da ja auch nach Rosın’s eigener Ansicht die Gemeinde
lediglich im „Verhältniss zum Bundesstaat“ auf die Bezeichnung
Selbstverwaltungskörper Anspruch hat, so dass also danach auch
„die Anerkennung eines nicht souveränen politischen Gemeinwesens
(der Gemeinde) durch ein anderes nicht souveränes“
(den Bundesstaat) als Selbstverwaltung zu bezeichnen wäre.
Scheitert somit schon hier die Definition Rosın’s an seinen
eigenen anderweiten Begriffsentwicklungen, so geräth er auch
weiter in Widerspruch mit einem anderen, von ihm selbst aufgestellten,
sehr beherzigenswerthen Satze. Er sagt nämlich S. 272
a. a. O.: „Man kann allerdings das souveräne Gemeinwesen
Staat nennen, das nicht souveräne aber mit einem andern Namen
belegen. Allein man hat dann weiter nichts gewonnen, als eine
Benennung, die allen Werth verliert, wenn der Betreffende,
der diese Benennungen gewählt hat, sich im Widerspruch befindet
mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauche und er nicht den Einfluss
besitzt, denselben zu seinen Gunsten umzustimmen.“
Dass die Definition Rosın’s mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
nicht übereinstimmt, wird er selbst am allerwenigsten
bestreiten; denn so viel ist sicher, dass weder im gewöhnlichen
Sprachgebrauch, noch in der Gesetzessprache der einzelne Bundesstaat
als Selbstverwaltungskörper bezeichnet wird. Vgl.
2. B. 88 26, 27 des R.-G. vom 5. Mai 1886 (R.-G.-Bl. 8. 132).
Rosın gibt dies selbst insofern zu, als er mehrfach betont, dass
das Wort „Selbstverwaltung“ in Literatur und Gesetzgebung in
neuester Zeit in einem andern als dem von ihm entwickelten
Sinne gebraucht werde, dem aber eine juristische Brauchbarkeit
nicht zukomme.
Gehen wir nun noch auf diese angeblich zweite „unjuristische“
Bedeutung des Wortes Selbstverwaltung, wie Rosın sie entwickelt,
mit kurzen Worten ein.
Rosın geht davon aus, dass das Wort „Selbstverwaltung“
Archiv für öffentliches Recht. IV. 3. 96