Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

256  Buch  I.  Abschnitt  5.  Rechtsgeschäfte.

13.  Willensmängel.
a)  Simulation.  Irrtum.  Unrichtige  Übermittlung.
6  64.

Aus  den  im  vorigen  Paragraphen  entwickelten  Auslegungsregeln  ergibt
sich,  daß  unser  Gesetz  nicht  darauf  ausgeht,  den  wahren  und  wirklichen  Willen,
der  den  rechtsgeschäftlichen  Außerungen  der  Parteien  zugrunde  liegt,  zu  ermitteln,
  um  ihn  dann  zum  Herrn  des  rechtsgeschäftlichen  Lebens  zu  machen.
Und  zwar  vermeidet  das  Gesetz  dies  Ziel  nicht  etwa  ungern  oder  mit  innerem
Bedauern,  weil  es  den  wahren  Parteiwillen  als  einen  unsichtbaren,  unhörbaren,
rein  seelischen  Vorgang  nicht  zu  erfassen  vermag  —  in  der  Art,  wie  man  es
aufgibt,  ein  Ideal  zu  erreichen,  weil  man  sich  seiner  eignen  Unvollkommenheit
gar  zu  sehr  bewußt  ist.  Vielmehr  verzichtet  das  Gesetz  auf  die  Erforschung
des  inneren  Parteiwillens  auch  in  solchen  Fällen,  in  denen  es  an  Mitteln  zu
dessen  Erkenntnis  keineswegs  gebricht;  denn  es  verwirft  ja  bei  der  Auslegung
einer  empfangsbedürstigen  Erklärung  die  Berücksichtigung  aller  Nebenumstände,
die  für  den  Empfänger  der  Erklärung  nicht  erkennbar  waren,  mögen  sie  auch
durch  Zeugnis  dritter  Personen  aufs  deutlichste  festgestellt  werden  können.
Das  Gesetz  ist  eben  unparteiisch;  bei  der  Würdigung  der  rechtsgeschäftlichen
Willensäußerungen  denkt  es  nicht  bloß  an  den  Urheber,  sondern  auch  an  die
andern  Personen,  die  durch  die  Außerungen  betroffen  werden  sollen,  und  bestimmt
  demgemäß:  nicht  was  die  Partei  in  ihrem  Innern  will,  sondern  nur,
was  aus  ihrem  äußeren  Verhalten,  für  die  andern  Beteiligten  erkennbar,  als
ihr  Wille  hervortritt,  soll  Geltung  haben.  So  kann  es  geschehn,  daß  eine
rechtsgeschäftliche  Willensäußerung  ohne  alle  Wirkung  bleibt,  weil  sie  den
Willen  des  Urhebers  gar  nicht  oder  nur  undeutlich  erkennbar  macht,  oder  daß
sie  eine  Wirkung  allerdings  ausübt,  aber  eine  ganz  andre,  als  ihr  Urheber
wollte,  indem  seine  Außerung  in  einem  andern  Sinn  verstanden  wird,  als  er
selber  sie  gemeint  hat;  hier  führt  also  die  dem  Gesetz  entsprechende  Auslegung
der  Willensäußerung  absichtlich  und  bewußt  zu  einer  Anderung  oder,  wenn
man  es  noch  schroffer  ausdrücken  will,  zu  einer  Fälschung  ihres  Inhalts.  Das
Gesetz  stellt  als  leitende  Regel  auf:  „nicht  ein  Mann,  ein  Wille“,  sondern
„ein  Mann,  ein  Wort“.  Jeder  mag  sein  Wort  so  einrichten,  daß  es  seinen
wahren  Willen  kundtut;  versäumt  er  dies,  so  muß  er  eben  wider  Willen  beim
Worte  bleiben.  Doch  führt  unser  Gesetz  diese  seine  Regel  nicht  in  ihrer  vollen
Reinheit  durch;  vielmehr  erklärt  es  in  gewissen  alsbald  näher  zu  besprechenden
Fällen  ein  Rechtsgeschäft  wegen  mangelnden  Willens  einer  Partei  entweder

1)  Muskat  bei  Gruchot  42  S.  769;  Türk,  ebenda  43  S.  549;  Gradenwitz,  Ansechtung
u.  Reurecht  beim  Irrtum  (02);  Leist,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  102  S.  215;  Lippmann,  ebenda
S.  283;  Leonhard,  Irrtum  als  Ursache  nichtiger  Verträge  2.  Aufl.  (07);  Melliger,  culpa
in  contrahendo  (98);  Schloßmann,  Irrtum  über  wesentliche  Eigenschaften  (03).