Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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letzteren als ein Pauschquantum zur Bestreitung der für diese Verwaltung ent- 
standenen Kosten zur freien Disposition gestellt. 
B. Der Sicherheitsfonds. 
S. 30. 
Der Sicherheitsfonds wird gebildet: 
a) aus dem einen Viertel Prozent, welches die Darlehnsschuldner außer den 
Zinsen, Amortisationsraten und dem Quittungsgroschen noch sechszehn 
Jahre lang zu entrichten haben (8§9. 8. u. und 14); 
b) aus den Verzugszinsen (§5. 8. d. und 15.); 
) aus den Beträgen verjährter Kupons; 
4) aus den unerhobenen und gerichtlich aufgebotenen Valuten öffentlich auf- 
gekündigter Pfandbriefe (§. 36.); 
Te) aus der Hälfte desjenigen Kursgewinnes, welcher erzielt wird, wenn die 
Darlehnsvaluta dem Empfangsberechtigten bei Kursen über Pari in 
baarem Gelde ausgereicht wird (G. 10.) 
1) aus allen außerordentlichen Einnahmen des Instituts 
8) aus den Zinsen seiner Bestände. 
K. 31. 
Der Sicherheitsfonds hat die Bestimmung, Ausfälle, welche das Branden- 
burgische Kreditinstitut an Kapital und Zinsen erleidet, zu decken. 
Er ist Eigenthum des Instituts; austretende Mitglieder haben nicht das 
Recht, die Herauszahlung eines Theils desselben zu verlangen. 
C. Der Amortisationsfonds. 
§. 32. 
Der Amortisationsfonds wird gebildet: 
a) durch das von dem Darlehnsnehmer jährlich zu entrichtende halbe 
Prozent (85. 8. a. und 14. c.) 
b) durch die für die bereits amortisirten Pfandbriefe ersparten Zinsen 
(§. 43.); 
J) durch die Hälfte desjenigen Kursgewinnes, welcher erzielt wird, wenn 
die Darlehns-Valuta den Empfangsberechtigten bei Kursen über Pari 
in baarem Gelde ausgereicht wird ½ 0.). 
F. 33. 
Der Verwaltungsfonds und der Sicherheitsfonds sind möglichst in Neuen 
Brandenburgischen Pfandbriefen, außerdem aber nur in inländischen Staats- 
oder vom Staate garantirten Papieren oder in anderen inländischen Pfandbriefen 
zu belegen. Auch die Bestände des Amortisationsfonds müssen, unbeschadet der 
Möglichkeit der sofortigen Flüssigmachung, zinsbar und sicher angelegt werden. 
(Nr. 7503.) V. Dar.
	        
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