Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1046 — 
V. Darlehns-Amortisation und Rückzahlung. 
. 34. 
Der nach F. 32. angesammelte Fonds wird jährlich zwei Mal von sechs 
zu sechs Monaten und zwar zum 2. Januar und 1. Juli zur Amortisation von 
Brandenburgischen Pfandbriefen verwandt. Es muß hierbei der ganze jedesmal 
disponible Fonds, soweit derselbe durch 25 theilbar ist, ausgeschüttet werden; der 
durch 25 nicht theilbare Restbetrag kommt bei der nächsten Ausschüttung zur 
Verwendung. 
Die Amortisation selbst geschieht in der Art, daß die auf diese Weise 
nur durch Baarzahlung zu tilgenden einzelnen Apoints durch das Loos bestimmt 
und nach vorgängiger Kündigung (F. 35.) eingelöst werden. Diese Ausloosung 
wird für jede Pfandbriefsserie (§. 20.) gesondert vorgenommen. 
G. 35. 
Hinsichtlich der Kündigung der Neuen Brandenburgischen Pfandbriefe 
findet folgendes Verfahren statt: 
a) Jede von dem Kreditinstitute ausgehende Aufkündigung von Pfandbriefen 
muß, wenn der Einlösungstermin in Johannis eintreten soll, schon im 
vorgängigen Monat Januar, und wenn derselbe in Weihnachten eintreten 
soll, schon im vorgängigen Monat Juli durch die im H. 1. bezeichneten 
öffentlichen Blätter * Kosten des Instituts öffentlich bekannt gemacht, 
der Kündigungserlaß auch bei der Kasse des Instituts und an der Börse 
von Berlin ausgehängt werden. 
In dem Erlasse muß der gekündigte Pfandbrief nach der Serie, 
der Nummer und dem Betrage bezeichnet, der Fälligkeitstermin des Ka- 
pitals angegeben, die Aufforderung zur Einlieferung des Pfandbriefs 
nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen Kupons und Talons zu 
diesem Fälligkeitstermine enthalten und die Rechtsfolge der Unterlassung 
dahin vorbestimmt sein, daß der säumige Inhaber mit den in dem Pfand- 
briefe ausgedrückten Rechten präkludirt und mit seinen Ansprüchen auf 
die bei dem Kreditinstitute zu deponirende Baar-Valuta werde verwiesen 
werden. 
Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zinskupons — soweit 
diese voraus gereicht und noch nicht fällig sind, sowie die Talons — 
zurückgeliefert werden) für nicht zurückgelieferte Kupons wird der gleiche 
Betrag am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden 
Kupons verwendet zu werden. 
c) Wenn der gekündigte Pfandbrief im Fälligkeitstermine und längstens bis 
zum 1. August — Falls er für Johannis — und bezüglich 1. Februar — 
Falls er für Weihnachten gekündigt war — nicht eingeliefert worden ist, 
so hat die Direktion die baare Valuta auf Gefahr und Kosten des 
säumigen Pfandbriefsinhabers zu ihrem Depositorium zu veranschaffen 
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