Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten 
überwiesen werden. 
S. 39. 
Der Schuldner ist berechtigt, jederzeit das erhaltene Darlehn, soweit das. 
selbe durch sein Guthaben am Amortisationsfonds noch nicht gedeckt ist, ganz 
oder theilweise abzutragen. Eine vorgängige Aufkündigung Seitens des Schuldners 
ist nicht erforderlich und nicht zulässig. 
Die völlige Abtragung ist in dem Falle, wenn ein nach B9 11. gewährter 
baarer Zuschuß noch ungetilgt ist, nur unter der Bedingung gestattet, daß auch 
der gedachte Zuschuß des Kreditinstituts nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage, 
soweit die Rückzahlung in Gemäßheit des F. 12. noch nicht erfolgt ist, durch 
besondere baare Zahlung erstattet wird. 
S. 40. 
Die freiwillige sowohl, wie die nothwendige Rückzahlung des Pfandbriefs- 
Darlehns ist nach der Wahl des Schuldners baar und alsdann in Beträgen, 
die mit 50 resp. 25 theilbar sind) oder in kursfähigen, nach Maaßgabe dieses 
Statuts ausgefertigten, nicht ausgeloosten Pfandbriefen des der Beleihung ent- 
sprechenden Zinssatzes zu leisten. Diese zurückgezahlten Beträge und zurückge- 
währten Pfandbriefe werden — letztere zum Nominalbetrage — dem betreffenden 
Grundstücke gut geschrieben. 
Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungssumme 
dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amortisationsfonds zu, 
und der baar abzulösende Betrag der Pfandbriefsschuld muß deshalb bis zum 
Einlösungstermine der gekündigten Pfandbriefe verzinst werden. 
C. 41. 
Die Behufs der Tilgung, sei es im Wege des Amortisationsverfahrens, 
in Folge der Verloosung und öffentlichen Kündigung (S#. 34. 35.), sei es im 
Wege der freiwilligen oder nothwendigen Rückzahlung (I. 40.), eingehenden Pfand- 
briefe werden mit den Kupons und Talons zusammen nach vorgangiger Kassirung 
durch Feuer vernichtet und in den Registern der Neuen Brandenburgischen Pfand- 
briefe gelöscht. 
S. 42. 
Sobald von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefskapitale 
mindestens 25 Prozent amortisirt oder zurückgezahlt 1½ kann insoweit, als 
dieser Betrag mit funfzig theilbar ist, von dem Grundbesitzer auf dessen Kosten 
entweder löschungsfähige Quittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für 
den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Kredit- 
erneuerung) verlangt werden, letzteres jedoch immer nur nach vorangegangener 
Revision und abermaliger Festsetzung der Taxe. 
d. 43. 
Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der 
Amortisation seiner ganzen Höhe nach und ohne Rücksicht auf die durch die 
Amor-
	        
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