— 1040 —
Amortisation getilgten Beträge verzinst werden. Nur insoweit, als dem Grund-
besitzer nach K. 42. Quittung oder Cession ertheilt ist, hört seine Verpflichtung zur
Verzinsung dieses Theiles des ursprünglichen Pfandbriefsdarlehns von dem nächst-
folgenden Zahlungstermine ab auf.
44.
Durch die vollständige Kilgung des gesammten auf dem Grundstück haf-
tenden Pfandbriefsdarlehns tritt der bisherige Schuldner aus aller Verbindung
mit dem Kreditinstitute.
S. 45.
Ueber die bei Ausführung der Anordnungen in den 9F. 34. bis 44. sich
etwa ergebenden Zweifel entscheidet die Direktion mit Ausschluß jeden gerichtlichen
Verfahrens.
S. 46.
Insoweit äußersten Falles (§H. 23. und 31.) die Garantie der Mitglieder
des Kreditverbandes in Anspruch genommen werden muß, haben dieselbem nach
Verhältniß der von ihnen nach M##ug der amortisirten Beträge noch schuldigen
Pfandbriefsdarlehne zur Deckung von Schäden, Verlusten und Ausfällen Bei-
träge zu leisten.
Das Onstitut ist befugt, diese Beiträge aus den zunächst angesammelten
Amortisationsfonds zu entnehmen und die Amortisation durch Ausloosung (§. 34.)
so lange, beziehentlich insoweit zu sistiren, als der sonst auszuschüttende Fonds
durch die anderweite Verwendung absorbirt resp. vermindert wird.
VI. Von den Kreiskommissarien) dem Engeren Ausschuß und der
Generalversammlung.
K. 47.
Für jeden landräthlichen Kreis werden von den sämmtlichen Vereins-
mitgliedern des Kreises auf den dazu angesetzten Kreisversammlungen zwei oder
mehrere beständige Kreiskommissarien aus den im Kreise mit beleihungsfähigen
Grundstücken angesessenen Personen je auf sechs Jahre erwählt und von der
Direktion nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der Wahl verpflichtet.
Zu den Kreisversammlungen werden die Darlehnsschuldner von der Di.
rektion durch die Kreisblätter gegehemig, durch die an ihrer Stelle von der
Direktion zu bestimmenden Vlãiter unter Angabe des Zweckes der Wahl ein-
berufen. Die Direktion ernennt die Vorsitzenden, welche die Wahl nach einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Wähler vollziehen lassen und die Wahlproto-
kolle sofort der Direktion einsenden.
Falls ein landräthlicher Kreis nicht seinem ganzen Umfange nach im Be-
reiche des Instituts oder einer Provinz desselben (§. 50.) belegen ist, wird der
im Bereiche des Instituts, bezüglich der Provinz, belegene Theil eines solchen
Kreises einem der angrenzenden landräthlichen Kreise zugetheilt, und wird der so
Johrgang 1869. (Nr. 7508.) 141 ge-