Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Auszahlung der Linsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Provinzial-Institutenkasse in Posen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, und außerdem bei denjenigen aus.- 
wärtigen Bankhäusern, welche in den benannten Blättern öffentlich werden be- 
zeichnet werden, hier jedoch nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
mrüchuiefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
gez Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren “9s Gunsten der Provinz. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. J. 120. sed. bei dem Königlichen Hreitgerichte zu Posen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Oberpräsidenten anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungszeit der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus. 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sindg halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1877. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Provinzial= 
Institutenkasse zu Posen gegen Ablieferung des der älteren Zinskuvons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Provinz mit ihrem Vermögen. 
uth Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Posen, dentten 18. 
Die provinzialständische Kommission für die Anleihe der Provinz Posen. 
(Nr. 7519.) 147° Sche.
	        
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