Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7524.) Privilegium, wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Mühlhausen, Regierungsbezirk Erfurt, im Betrage von 500,000 Tha- 
lern. Vom 10. September 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu 
Mühlhausen i. Th. darauf angetragen haben, der Stadt Behufs Erfüllung der 
von ihr für die Gotha, Veimefeldes Eisenbahn übernommenen Verbindlichkeiten, 
ferner zu nothwendigen Verkehrsverbesserungen in Folge der Herstellung dieser 
Eisenbahn und zu Schulbauten, Unsere landesherrliche Genehmigung zur Auf- 
nahme eines Darlehns von 500,000 Thalern, geschrieben fünfhundert Tausend 
khmiern, egen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons ver- 
sehener Obligationen zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Interesse der 
Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung 
von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aus- 
gabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
S. 1. 
Es werden ausgegeben: 
100 Obligationen à 1000 Thaler = 100),000 Thaler, 
350 " à 500 - 
1750000 
2000 Z à 100 200,000 
400 Z a 50 20/000 
200 . sk25.-5,000 
in Summa 500,000 Thaler. 
Die Verausgabung der Obligationen erfolgt im Laufe dieses und der 
nächsten zwei Jahre in verschiedenen Serien, deren Höhe jedesmal durch über- 
einstimmende Beschlüsse der städtischen Behörden festgesetzt wird; besondere Be- 
schlüsse der städtischen Behörden regeln auch bei jedesmaliger Emission einer 
Serie den Zinsfuß derselben. 
Die Zinsen werden halbjährlich am 30. Juni und 31. Dezember jeden 
Jahres von der städtischen Kämmereikasse zu Mühlhausen gegen Rückgabe der 
ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obliga- 
tionen verwendet, es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungs- 
fonds zu verstärken, um die Rückzahlung der Schuld dadurch zu beschleunigen. 
Insbesondere soll, wenn die mit Hülfe dieser Anleihe für die Stadt er- 
worbenen ungarantirten Thüringer Eisenbahn-Aktien #ittr. B. etwa eine höhere 
Dividende, als zur Deckung der Verzinsung und Amortisation der Anleihe und 
Vergütung etwaiger Dividendeausfälle erforderlich ist, gewühren, der Ueberschuß 
gleichfalls zur Amortisation der Schuld verwendet werden. D 
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