Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt zweimal vor dem Zahlungstermine, nämlich 
in den vorangehenden Monaten August und Dezember, im Preußischen Staats- 
anzeiger, im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Regierung zu Erfurt und 
in dem Mühlhauser Anzeiger. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von 
dem Magistrate mit Genehmigung der Regierung ein anderes substituirt. 
G. 8. 
Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Schuld, 
verschreibung bei der Kämmereikasse zu Mühlhausen in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag am Kapitale abgezogen. 
G. 9. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die nnerhols vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen 
verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
F. 10. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld. 
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, §#. 1. bis 12.) mit 
nachstehenden näheren Maaßgaben: 
a) die im §. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrate zu Mühlhausen gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschifte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügungen des Magistats 
findet Rekurs an die Regierung zu Erfurt statt 
b) zanpem 6. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Mühl- 
ausen; 
c) die in den . 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge- 
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obli- 
gationen bekannt gemacht werden; 
6) an die Stelle der im S. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten 
vier und an die Stelle des im &. 8. erwähnten achten Zahlungstermins 
tritt der fünfte. u
	        
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