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träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich
bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt zweimal vor dem Zahlungstermine, nämlich
in den vorangehenden Monaten August und Dezember, im Preußischen Staats-
anzeiger, im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Regierung zu Erfurt und
in dem Mühlhauser Anzeiger. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird von
dem Magistrate mit Genehmigung der Regierung ein anderes substituirt.
G. 8.
Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Schuld,
verschreibung bei der Kämmereikasse zu Mühlhausen in der nach dem Eintritt
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag am Kapitale abgezogen.
G. 9.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die nnerhols vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen
verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde.
F. 10.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld.
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, §#. 1. bis 12.) mit
nachstehenden näheren Maaßgaben:
a) die im §. I. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma-
gistrate zu Mühlhausen gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschifte
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatzministerium zukommen) gegen die Verfügungen des Magistats
findet Rekurs an die Regierung zu Erfurt statt
b) zanpem 6. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Mühl-
ausen;
c) die in den . 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge-
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obli-
gationen bekannt gemacht werden;
6) an die Stelle der im S. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten
vier und an die Stelle des im &. 8. erwähnten achten Zahlungstermins
tritt der fünfte. u