Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC. 11. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubwürdiger 
Weise darthut, nach Mclau der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
.. 12. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Mühlhausen mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt- 
lichen Einkünften. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegen- 
wärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Pansin bei Stargard, den 10. September 1869. 
(1. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister des Innern: 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz 
(Fr. 7524.) Pro-
	        
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