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(Nr. 7526.) Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1869., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an den reis Lübbecke, Regierungsbezirk Minden,
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Fiestel über
Frotheim bis zur Grenze des Kreises Minden in der Richtung auf Hille.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Kreise Lübbecke, Regierungsbezirk Minden, von Fiestel über Frotheim
bis zur Grenze des Kreises Minden in der Richtung auf Hille genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lübbecke das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen ckanssemmäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. September 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7527.)