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(Nr. 7529.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Wiesen im Hasethale unter-
halb Halle, Amts Osnabrück. Voin 27. September 1869.
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Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. N. 1. und 5. (Ge-
setz Samml. vom Jahre 1867. S. 769.) nach Anhörung der Betheiligten) was folgt:
§. 1.
Die Besitzer der Grundstücke, welche im Hasethale unterhalb Halle in den
Gemeinden Nemden und Linne, Amts Osnabrück) gelegen und auf der Ueber-
sichtskarte mit den schwarzen Nummern in der Gemeinde Nemden:
Nr. 427. bis 439.
440. 443.
583. 613.
615.
618. 620.
und in der Gemeinde Linne:
Nr. 42. und 49.
bezeichnet und in dem dazu gehörigen Katasterauszuge vom Februar 1868. ent-
halten sind, vereinigen sich zu einem Genossenschaftsverbande, um den Ertrag
ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand beim
Amtsgerichte Osnabrück. 62
Die Ent= und Bewässerungsanlagen sind zum Theile bereits ausgefuͤhrt,
und werden nach dem Plane des Wasserbau-Inspektors Schaaf zu Osnabrück
vom Februar 1868. vervollständigt. - « "
DasStauwerkinderHase,dieHaupt-Be-undEntwässerungsgräben
nebst den in diesen nöthigen Stauvorrichtungen, Ueber= und Unterleitungen, über-
haupt alle zur vortheilhaften Bewässerung und Entwässerung der Gesammtheit
der Verbandswiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten
des Verbandes gemacht und unterhalten. J "»
Die Anlage und Unterhaltung der einzelnen Wiesenparzellen bleibt den
Eigenthümern überlassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen
des Wiesenvorstehers im se der ganzen Anlage Folge zu leisten.
g. 3.
Die Beiträge zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An.
lagen werden von den Genossen nach demjenigen Verhältnisse aufgebracht, wie
solches nach den laut des amtlichen Protokolles vom 6. August 1866. genehmig-=
ten, durch den Rentmeister Faust ausgearbeiteten Grundsätzen 2c. durch das
Genossenschaftskataster vom 15. Dezember 1868. festgestellt ist.
Das Amt Osnabrück setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution zur
Verbandzskasse einziehen.
Ueber