Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1118 — 
(Nr. 7529.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Wiesen im Hasethale unter- 
halb Halle, Amts Osnabrück. Voin 27. September 1869. 
8 .».,. . 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. N. 1. und 5. (Ge- 
setz Samml. vom Jahre 1867. S. 769.) nach Anhörung der Betheiligten) was folgt: 
§. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke, welche im Hasethale unterhalb Halle in den 
Gemeinden Nemden und Linne, Amts Osnabrück) gelegen und auf der Ueber- 
sichtskarte mit den schwarzen Nummern in der Gemeinde Nemden: 
Nr. 427. bis 439. 
440. 443. 
583. 613. 
615. 
618. 620. 
und in der Gemeinde Linne: 
Nr. 42. und 49. 
bezeichnet und in dem dazu gehörigen Katasterauszuge vom Februar 1868. ent- 
halten sind, vereinigen sich zu einem Genossenschaftsverbande, um den Ertrag 
ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand beim 
Amtsgerichte Osnabrück. 62 
Die Ent= und Bewässerungsanlagen sind zum Theile bereits ausgefuͤhrt, 
und werden nach dem Plane des Wasserbau-Inspektors Schaaf zu Osnabrück 
vom Februar 1868. vervollständigt. - « " 
DasStauwerkinderHase,dieHaupt-Be-undEntwässerungsgräben 
nebst den in diesen nöthigen Stauvorrichtungen, Ueber= und Unterleitungen, über- 
haupt alle zur vortheilhaften Bewässerung und Entwässerung der Gesammtheit 
der Verbandswiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten 
des Verbandes gemacht und unterhalten. J "» 
Die Anlage und Unterhaltung der einzelnen Wiesenparzellen bleibt den 
Eigenthümern überlassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen 
des Wiesenvorstehers im se der ganzen Anlage Folge zu leisten. 
g. 3. 
Die Beiträge zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An. 
lagen werden von den Genossen nach demjenigen Verhältnisse aufgebracht, wie 
solches nach den laut des amtlichen Protokolles vom 6. August 1866. genehmig-= 
ten, durch den Rentmeister Faust ausgearbeiteten Grundsätzen 2c. durch das 
Genossenschaftskataster vom 15. Dezember 1868. festgestellt ist. 
Das Amt Osnabrück setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution zur 
Verbandzskasse einziehen. 
Ueber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.