— 1120 —
Die Gewählten werden vom Amte an Eidesstatt durch Handschlag ver-
pflichtet, zur Legitimation der Vorstandsmitglieder bient eine amtliche Ausfertigung
des Wahlprotokolls. «..«- "
§·7.:-
Die Generalversammlung der Genossen wird in den Fällen, in welchen
ihr statutenmäßig eine Mitwirkung zusteht (vergl. jedoch wegen der Wahlen der
Vorstandsmitglieder den F. 6.), von dem Vorstande berufen und dem Wiesen-
vorsteher geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind nach Mehrheit
der Stimmen zu fassen.
F 8.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes
und vertritt denselben anderen Behörden und Personen gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Ent- und Bewässerungsplane zu veranlassen und zu beaufsichtigen, auch
für deren Unterhaltung zu sorgen. Mit Zustimmung des Vorstandes
kann derselbe technische Hülfe dabei heranziehen;
b) die Beiträge auszuschreiben und die Jahlungen auf die Kasse anzuweisen
und den Rechnungsführer zu revidiren; für den Fall, daß der Vorsteher
selbst Rechnungsführer ist, so gebührt das Recht der Revision den
Wiesenschöffen;
o) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
(1) den Wiesenwärter oder Flößmeister zu beaussichtigen und mit den Schäffen
wenigstens halbjährig die Grabenschau abzuhalten;
Teo) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
für denselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen und
Führung von Prozessen ist jedoch die Zustimmung der Wiesenschöffen er-
orderlich; —
I!) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
F. 9.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen Flöß-
meister auf Kündigung an und setzt dessen Lohn unter Anhörung und möglichster
Berücksichtigung der Wünsche der Generalversammlung fest. Der Flößmeister
erhält Instruktion und ist allein befugt zu wässern; er muß so wässern, daß alle
Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer
darf die Schleusen der gemeinschaftlichen Anlagen öffnen oder zusetzen oder über-
haupt die Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern; ebenso darf kein Eigen-
thümer die Gossen oder Schleusen vor den einzelnen Parzellen öffnen (letztere
verschlossen zu halten, ist denselben gestattet), und zwar bei Vermeidung einer
Kon-