Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

MReichsgericht  (Strafsachen).  887

Versicherung  der  Partei  überhaupt  als  Beweismittel  zugclassen,  dann  ist  auch
im  Falle#sder  Einsendung  eines  solchen  die  sofortige  Beweisaufnahme  möglich,
ohne  daß  es  auf  die  Anwesenheit  der  Partei  ankommen  kann.

Wenn  der  Beschwerdeführer  auf  das  Wort  „vor“  (einer  Behörde)  in  §  56
des  Strafgesetzbuchs  Gewicht  legt,  so  mißversteht  er  die  Bedeutung  jenes  Ausdrucks.
  Auch  im  Sinne  dieser  Vorschrift  genügt  die  Einreichung  einer  schriftlichen
Versicherung  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  21  S.  198,  Bd.  22  S.  267).

Der  Hinweis  des  Beschwerdeführers  auf  das  Urteil  des  I.  Civilsenats  vom
14.  Mai  1902  Rep.  1  35/02  (veröffentlicht  in  der  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  396
Ziff.  25  und  in  Gruchots  Beiträgen  Bd.  46  S.  902)  ist  um  deswillen  verfehlt,
weil  das  Reichsgericht  auf  dem  dort  vertretenen  Standpunkte  nicht  mehr  steht.
Insbesondere  hat  der  erkennende  Strafsenat  schon  in  dem  Urteile  Bd.  36  S.  212,
wie  neuerdings  im  Urteile  vom  28.  Februar  1907,  Rep.  3  D.  1025/06  sich  ausdrücklich
  den  Ausführungen  des  IV.  Civilsenats  in  dem  Bd.  50  S.  360  der  Entsch.
d.  RGer.  in  Civils.  veröffentlichten  Urteile  angeschlossen,  und  auf  dem  Boden
dieser  Entscheidung  steht  auch  das  Vorderurteil.  III.  Strafsenat  3  D.  41/07;
Urteil  vom  27.  Mai  1907.

§  246  StGB.  Verpfändung.  Ob  in  der  unbefugten  Verpfändung  fremder
Sachen  Unterschlagung  oder  bloß  unerlaubter  Gebrauch  zu  finden  ist,  hängt  von
den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab.  Im  vorliegenden  Fall  hat  der  erste
Richter  Unterschlagung  angenommen,  weil  sich  die  Angeklagte  schon  zur  Zeit
der  Verpfändung  bewußt  gewesen  sei,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  nicht  in  der  Lage
sein  würde,  die  Sachen  wieder  einzulösen.  Diese  Annahme  läßt  einen  Rechtsirrtum
  nicht  erkennen.  Die  Revision  scheint  allerdings  anzunehmen,  daß  schon
das  bloße  Vorhandensein  der  Wiedereinlösungsabsicht  den  Aneignungswillen
ausschließe;  dies  ist  jedoch  nicht  richtig,  erforderlich  ist  vielmehr,  daß  der  Täter
die  Absicht  hatte,  die  Sachen  rechtzeitig  wieder  einzulösen  und  daß  er  dazu
auch  imstande  war  oder  wenigstens  imstande  zu  sein  glaubte.  Nach  den  getroffenen
  Feststellungen  liegen  diese  Voraussetzungen  hier  aber  nicht  vor.  III.  Strafsenat
  3  D  124/07;  Urteil  vom  3.  Juni  1907.  -

§2CZStGB.BetrugbeiunerlaubterWettr.BerhältnisdesRennwettgesetzesvoin4.Juli19053119284StGB.undzumReichsstempelgefetz.


Angeklagter  hatte  dem  A.  und  B.  gegen  Zahlung  eines  bestimmten  Betrags
Wettausweise  ausgehändigt  unter  der  Vorspiegelung,  sie  lauteten  auf  ein  im
Rennen  laufendes  Pferd,  während  sie  in  Wirklichkeit  auf  ein  am  Rennen  nicht
teilnehmendes  Pferd  lauteten.

Die  Verurteilung  wegen  Betrugs  wurde  mit  folgender  Begründung
aufgehoben:

Der  Revision  des  Angeklagten  war  stattzugeben.  Die  Strafkammer  verkennt
  keineswegs,  daß  der  Tatbestand  des  Betrugs  einen  Eingriff  in  das  rechtlich
geschützte  Vermögen  anderer  voraussetzt  und  überall  da  versagt,  wo  der  Getäuschte
  zu  der  tatsächlich  sein  Vermögen  mindernden  Aufwendung  durch  die
Vorspiegelung  einer  Gegenleistung  bestimmt  wurde,  die  eine  unsittliche  oder  unerlaubte
  Handlung  bilden  würde.  Sie  glaubt  aber  im  vorliegenden  Falle  den
Tatbestand  vollendeten  Betrugs  um  deswillen  als  gegeben  annehmen  zu  können,
weil  bei  dem  zwischen  dem  Angeklagten  und  dem  Getäuschten  abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte  nur  der  Angeklagte  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  (s§  3,  6  des
Rennwettgesetzes  vom  4.  Juli  1905)  verstoßen  und  sich  strafbar  gemacht  habe,
solche  Geschäfte  aber  trotz  der  allgemeinen  Fassung  des  §  134  BGB.  in  der