MReichsgericht (Strafsachen). 887
Versicherung der Partei überhaupt als Beweismittel zugclassen, dann ist auch
im Falle#sder Einsendung eines solchen die sofortige Beweisaufnahme möglich,
ohne daß es auf die Anwesenheit der Partei ankommen kann.
Wenn der Beschwerdeführer auf das Wort „vor“ (einer Behörde) in § 56
des Strafgesetzbuchs Gewicht legt, so mißversteht er die Bedeutung jenes Ausdrucks.
Auch im Sinne dieser Vorschrift genügt die Einreichung einer schriftlichen
Versicherung (Entsch. d. RGer. in Strafs. Bd. 21 S. 198, Bd. 22 S. 267).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des I. Civilsenats vom
14. Mai 1902 Rep. 1 35/02 (veröffentlicht in der Jur. Wochenschr. 1902 S. 396
Ziff. 25 und in Gruchots Beiträgen Bd. 46 S. 902) ist um deswillen verfehlt,
weil das Reichsgericht auf dem dort vertretenen Standpunkte nicht mehr steht.
Insbesondere hat der erkennende Strafsenat schon in dem Urteile Bd. 36 S. 212,
wie neuerdings im Urteile vom 28. Februar 1907, Rep. 3 D. 1025/06 sich ausdrücklich
den Ausführungen des IV. Civilsenats in dem Bd. 50 S. 360 der Entsch.
d. RGer. in Civils. veröffentlichten Urteile angeschlossen, und auf dem Boden
dieser Entscheidung steht auch das Vorderurteil. III. Strafsenat 3 D. 41/07;
Urteil vom 27. Mai 1907.
§ 246 StGB. Verpfändung. Ob in der unbefugten Verpfändung fremder
Sachen Unterschlagung oder bloß unerlaubter Gebrauch zu finden ist, hängt von
den Umständen des einzelnen Falles ab. Im vorliegenden Fall hat der erste
Richter Unterschlagung angenommen, weil sich die Angeklagte schon zur Zeit
der Verpfändung bewußt gewesen sei, daß sie in absehbarer Zeit nicht in der Lage
sein würde, die Sachen wieder einzulösen. Diese Annahme läßt einen Rechtsirrtum
nicht erkennen. Die Revision scheint allerdings anzunehmen, daß schon
das bloße Vorhandensein der Wiedereinlösungsabsicht den Aneignungswillen
ausschließe; dies ist jedoch nicht richtig, erforderlich ist vielmehr, daß der Täter
die Absicht hatte, die Sachen rechtzeitig wieder einzulösen und daß er dazu
auch imstande war oder wenigstens imstande zu sein glaubte. Nach den getroffenen
Feststellungen liegen diese Voraussetzungen hier aber nicht vor. III. Strafsenat
3 D 124/07; Urteil vom 3. Juni 1907. -
§2CZStGB.BetrugbeiunerlaubterWettr.BerhältnisdesRennwettgesetzesvoin4.Juli19053119284StGB.undzumReichsstempelgefetz.
Angeklagter hatte dem A. und B. gegen Zahlung eines bestimmten Betrags
Wettausweise ausgehändigt unter der Vorspiegelung, sie lauteten auf ein im
Rennen laufendes Pferd, während sie in Wirklichkeit auf ein am Rennen nicht
teilnehmendes Pferd lauteten.
Die Verurteilung wegen Betrugs wurde mit folgender Begründung
aufgehoben:
Der Revision des Angeklagten war stattzugeben. Die Strafkammer verkennt
keineswegs, daß der Tatbestand des Betrugs einen Eingriff in das rechtlich
geschützte Vermögen anderer voraussetzt und überall da versagt, wo der Getäuschte
zu der tatsächlich sein Vermögen mindernden Aufwendung durch die
Vorspiegelung einer Gegenleistung bestimmt wurde, die eine unsittliche oder unerlaubte
Handlung bilden würde. Sie glaubt aber im vorliegenden Falle den
Tatbestand vollendeten Betrugs um deswillen als gegeben annehmen zu können,
weil bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Getäuschten abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte nur der Angeklagte gegen ein gesetzliches Verbot (s§ 3, 6 des
Rennwettgesetzes vom 4. Juli 1905) verstoßen und sich strafbar gemacht habe,
solche Geschäfte aber trotz der allgemeinen Fassung des § 134 BGB. in der