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treffenden Bestimmungen zu bewirken. Sollte das eine oder andere der betreffen-
den Blätter und Heiungen eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz
Sachsen, ob und in welchem Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung
zu erfolgen hat.
G .
Die Verzinsung der Obligationen erfolgt mit fünf Prozent fhrlich und
zwar in halbjährlichen Terminen jedesmal am 2. Januar und 1. Juli. Bruch-
pfennige werden für voll gerechnet. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt bei der
Deichkasse in Grünwalde.
S. 4.
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch bewirkt, daß nach Vollendun
der im F. 1. genannten Meliorationsanlagen, und zwar am 2. Januar des un
die Vollendung folgenden Jahres, spätestens jedoch am 2. Januar 1875. begin-
nend, alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Thaler nebst
den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangenden Obligationen zur
Tilgung verwandt wird. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach
Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver-
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die Amortisationsbeträge, sowie die Zinsen der Schuld werden durch die
nach dem Kataster des Elbenauer Deichverbandes auf die betheiligten Grundstücke
zu repartirenden und von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern zugleich
einzuziehenden Beiträge aufgebracht.
S. 5.
Die jährlich zur Einlösung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Obligationen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter-
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, vor dem 1. Januar des be-
treffenden Jahres in den im F. 2. genannten Blättern bekannt gemacht, worauf
dann die Auszehlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden
Zinstermine am 1. Juli erfolgt. Mt diesem Tage hört die Verzinsung des
ar Rückzahlung an demselben bestimmten Kapitals auf. Ausgelooste oder ge-
ündigte Obligationen, deren Betrag innerhalb dreißig Jahren nach dem Rück.
zahlungstermine nicht erhoben worden ist, sowie die bit zum Ablauf des vierten
Kalenderjahres nach dem Jahre ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjäh-
ren zu Gunsten des Verbandes. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung des
Kapitals noch nicht fällig sind, müsser mit der Obligation zurückgegeben wer-
den, wiorigenfalls der Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug gebracht wird.
K. 6.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts= Ordnung Theil I.
Titel 51. P. 120. sed. bei dem Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu
Magdeburg. ,
(Nr. 751I.) Zins-