Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1155 — 
treffenden Bestimmungen zu bewirken. Sollte das eine oder andere der betreffen- 
den Blätter und Heiungen eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz 
Sachsen, ob und in welchem Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung 
zu erfolgen hat. 
G . 
Die Verzinsung der Obligationen erfolgt mit fünf Prozent fhrlich und 
zwar in halbjährlichen Terminen jedesmal am 2. Januar und 1. Juli. Bruch- 
pfennige werden für voll gerechnet. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt bei der 
Deichkasse in Grünwalde. 
S. 4. 
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch bewirkt, daß nach Vollendun 
der im F. 1. genannten Meliorationsanlagen, und zwar am 2. Januar des un 
die Vollendung folgenden Jahres, spätestens jedoch am 2. Januar 1875. begin- 
nend, alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Thaler nebst 
den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangenden Obligationen zur 
Tilgung verwandt wird. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach 
Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die Amortisationsbeträge, sowie die Zinsen der Schuld werden durch die 
nach dem Kataster des Elbenauer Deichverbandes auf die betheiligten Grundstücke 
zu repartirenden und von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern zugleich 
einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 
S. 5. 
Die jährlich zur Einlösung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Obligationen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, vor dem 1. Januar des be- 
treffenden Jahres in den im F. 2. genannten Blättern bekannt gemacht, worauf 
dann die Auszehlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden 
Zinstermine am 1. Juli erfolgt. Mt diesem Tage hört die Verzinsung des 
ar Rückzahlung an demselben bestimmten Kapitals auf. Ausgelooste oder ge- 
ündigte Obligationen, deren Betrag innerhalb dreißig Jahren nach dem Rück. 
zahlungstermine nicht erhoben worden ist, sowie die bit zum Ablauf des vierten 
Kalenderjahres nach dem Jahre ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjäh- 
ren zu Gunsten des Verbandes. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung des 
Kapitals noch nicht fällig sind, müsser mit der Obligation zurückgegeben wer- 
den, wiorigenfalls der Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug gebracht wird. 
K. 6. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts= Ordnung Theil I. 
Titel 51. P. 120. sed. bei dem Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu 
Magdeburg. , 
(Nr. 751I.) Zins-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.