Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten aalt der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit den Schuldverschreibungen sind halbjährige Zinskupons zunächst auf 
einen Zeitraum von vier Jahren ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Deichkasse 
in Grünwalde gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verlust des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Ver- 
band mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, die auf Grund der 
§. 11. ff. des Statuts vom 24. Juli 1868. von den Deichgenossen erhoben 
werden. 
— S. 7. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach dem hiernächst folgenden 
Formulare ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Deich- 
amtes durch Unterschrift vollzogen. · 
(For-
	        
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