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stiftung einschreitet, oder, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet,
das rechtskräflige freisprechende Erkenntniß beigebracht hat.“
Zu F. 59.
In Stelle des F. 59. und des Zusatzes zu demselben tritt fol-
gende Bestimmung:
„Ist die Bestrafung einer der im F. 57. erwähnten Personen erst,
nachdem die Brandschadensvergütung ausgezahlt, erfolgt, so kann die
Sozietät, Falls die im F. 57. erwähnten Bedingungen vorliegen, die
ückerstattung der gezahlten Vergütung nebst fünf Prozent Zinsen vom
Tage der erfolgten Zahlung von dem Beschädigten fordern.“
Zu 8. 60.
Der §. 60. wird aufgehoben.
Zu §##. 70. 71. 72. 74. und 82.
Die 9 70. 71. 72. 74. und 82. werden in ihrer ursprünglichen Fassung
unter Aufhebung der dieselben betreffenden Abänderungen vom 27. Februar 1865.
wieder hergestellt und lauten daher wie folgt:
S. 70.
„Die Zahlung der Brandschadensvergütung wird, Falls nicht etwa
dem Beschädigten von der Wiederherstellung überhaupt Dispensation
ertheilt wird (F. 83.), in zwei Raten geleistet.
Die erste Hälfte soll, vorausgesetzt, daß dem Verunglückten nichts
im Wege steht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zahlungs.
termine abhängig macht, baldmoglichst und längstens in zwei Monaten
nach dem angezeigten (G. 19.) Brandschaden, jedoch nur erst nach dem
Eingange der Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß gegen den Beschädig-
ten und gegen die im F. 57. genannten Personen keine Veranlassung
zum Einschreiten wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorliegt, gezahlt
werden.“
G. 1.
„Die Zahlung der zweiten Hälfte der Brandschadensvergütung soll
nicht von der Vollendung des Retablissementsbaues abhängen, sondern
schon dann geleistet werden, wenn der Beschädige durch ein Attest des
Bezirkskommissarius nachweist, daß ein der Brandschadensvergütung
gleicher Betrag zum Retablissementsbau verwendet und derselbe auf dem
Hypotheken-Areale bewirkt worden ist, zu welchem die abgebrannten Ge-
bäude gehörten.“
S. 72.
„Wenn über den Nachweis der Verwendung des Betrages zum
Retablissementsbau eine Differenz zwischen dem Bezirkskommissarius und
dem Beschädigten entsteht, so wird die Entscheidung durch zwei uubehei
igte