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abgebrannten Gebäudes, entweder überhaupt, oder auf dem alten Hypo-
theken-Areal, aus polizeilichen oder anderen Rücksichten untersagt wird,
so darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst ge-
bührt, unter Beachtung der den Hypothekengläubigern zustehenden Rechte,
nicht vorenthalten werden.
Die Direktion ist auch berechtigt, auf die zweite Hälfte der Brand-
schadensvergütung Abschlagszahlungen nach Maaßgabe des vorgeschritte-
nen Baues zu leisten, wenn der Bezirkskommissarius die Verwendung
in den Retablissementsbau bescheinigt.“
Zu g. 86.
In Stelle des §. 86. und des Zusatzes zu demselben tritt fol.
gende Bestimmung:
„Eine gleiche Pflicht der Benachrichtigung liegt der Direktion ob,
wenn der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes untersagt oder da-
von überhaupt oder doch auf dem nämlichen Hypotheken-Areal dispen-
sirt wird (§. 83.), und es darf alsdann die Zahlung der Versicherungs-
summe an den Versicherten in keinem Falle früher, als vier Wochen
nach dem Abgange der Benachrichtigung geleistet werden.“
Zu 88. 39. 91. 92. und 100. Nr. 1.
Die auf die Etatsfeststellung Bezug habenden zusätzlichen Bestimmungen
in der Verordnung vom 27. Februar 1865. zu den vorgedachten Paragrapbe
des Reglements vom 18. November 1860. werden aufgehoben.
An der Berechtigung der Büreau= und Unterbeamten der Sozietät auf
Penfion nach den für die Staatsbeamten bestehenden Grundsätzen wird nichts
geändert, auch sind sie, wie letztere, von Zahlung der Pensionsbeiträge befreit.
Zu §. 92.
In Stelle des §. 92. tritt folgende Bestimmung:
„Der Verwaltungskosten-Etat wird für einen Zeitraum von je
drei Jahren von der Direktion entworfen, von den Repräsentanten fes.
gestellt und dem Oberpräsidenten zur Genehmigung eingereicht.“
Zu F. 138.
Der gegenwärtige Nachtrag zum Reglement tritt mit dem 1. Januar 1870.
in Kraft.
Die zur Zeit der Publikation desselben Versicherten sind berechtigt, wenn
sie sich den Vorschriften der W. 70. /1. 72. 74. und 82 nicht unterwerfen
wollen, sofort aus der Sozietät auszuscheiden. Sie müssen aber bei Verlust
dieses Rechtes vor Ablauf des 31. März 1870. ihre desfallsige Erklärung dem
Bezirkskommissarius oder der Direktion schriftlich oder mundlich zukommen lassen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).