— 1166 —
g. 3.
Die Eichungsämter an den Orten, wo die Eichungsinspektoren ihren Sitz
erhalten, sollen Staatsanstalten sein und unter der unmittelbaren Leitung der
Eichungsinspektoren stehen.
. 4.
Solche Zweige des Eichungsgeschäftes, welche eine besondere Sachkunde
und Geschicklichkeit erfordern, können ausschließlich einzelnen Eichungsämtern über-
tragen werden.
iei
Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der im §F. 3. erwähnten
Eichungsämter übernimmt der Staat, welcher dagegen auch die bei denselben auf-
kommenden Gebühren bezieht.
Die Kosten der übrigen Eichungsämter, sowie andererseits die bei ihnen
aufkommenden Gebühren, 2 den betreffenden Gemeinden zu.
F. 6.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat durch eine
Instruktion die Geschäftsführung der Eichungsämter zu regeln und die Dienst-
pflichten der Eichungsinspccioren, sowie deren Verhältniß zu den Regierungs-
behörden und zur Normal-Eichungskommission für den Norddeutschen Bund fest-
zustellen.
S. 7.
Von den in den §#. 1. 2. und 3. bezeichneten Behörden sind auch die noch
nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden Eichungsgeschäfte wahrzunehmen.
Mit dem Zeitpunkte, wo sie ihre Wirksamkeit beginnen, treten die jetzt gültigen
Bestimmungen über die Organisation der Eichungsbehörden außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 26. November 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7544.)