Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1198 — 
11) nach dem Gesetz vom 9. März und dem Erlaß vom 5. August 
1867. (Gesetz= Samml. S. 393. und 1345.), 
12) nach den Gesetzen vom 17. Februar und 6. März 1868. (Geset- 
Samml. S. 71. und 221.) und vom 5. März 1869. (Gesetz. Samml. 
S. 379.), sowie den Erlassen vom 27. April 1868. (Gesetz= Samml. 
S. 1005.) und vom 22. Februar und 8. März 1869. (Geseh 
Samml. S. 348. und 419.), dieser letzteren Anleihe in Höhe des 
mit 29,396,100 Rthlr. ausgegebenen Betrages; 
II. der zu 4 Prozent verzinslichen, aufgenommen 
1) nach dem Gesetz vom 7. März und dem Erlaß vom 7. Mai 1850. 
(Gesetz= Samml. S. 173. und 322.), 
2) nach dem Gesetz vom 7. Dezember 1819. (Gesetz= Samml. S. 437,) 
und dem Erlaß vom 28. November 1851. (Gesetz Samml. S. 758.), 
3) nach dem Gesetz vom 7. Dezember 1849. (Gesetz= Samml. S. 437) 
und dem Erlaß vom 14. März 1853. (Gesetz= Samml. S. 88.), 
4) nach dem Gesetz vom 22. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 226.) 
und dem Erlaß vom 24. Februar 1862. (Gesetz. Samml. S. 60.), 
5) nach dem Gesetz vom 23. März und dem Erlaß vom 29. April 
1868. (Gesetz Samml. S. 397. und 449.), 
sind Verschreibungen einer konsolidirten Preußischen Staatsanleihe, zu 43 Mozent 
verzinslich, auszugeben. 
5. 2. 
Die Tilgung der konsolidirten Anleihe, deren Verwaltung der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden übertragen wird erfolgt sobald und soweit etats. 
mäßige Ueberschüsse der Staatseinnahmen über die Staatsausgaben s## ergeben 
und soreit über dieselben im Staatshaushalts-Etat nicht anderweit verfugt widd. 
Die Tilgung geschieht in der Art, daß die dazu bestimmte- Mutel m 
Ankauf eines entsprechenden Betrages von Schulddokumenten verwen“ werden. 
Dem Staate bleibt jedech das Recht vorbehalten, vom 1. Janun 1885. 
ab die in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baar- 
zahlung des Kapitalbetrages binnen einer alsdann gesetzlich festzusetzenden Frist 
zu kündigen. ¾ 
Die zur Verzinsung der Anleihe erforderlichen Beträge müssen aus den 
bereitesten Staatsmitteln tenens einen Monat vor dem Fälligkeitstermine an 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden abgeführt werden. ç 
Nicht abgehobene Zinsen verjähren in vier Jahren, von der Verfallzett 
an gerechnet, zum Vortheil der allgemeinen Staatsfonds. 
KC. 4. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Einlösung derjenigen Verschrei 
bungen der im H. I. unter I. und II. aufgeführten Anleihen, welche von d 
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