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8. 6.
Insoweit der volle Tilgungsbedarf nicht für jede der Anleihen zu J. und II.
auf den in den §. 4. und 5. gedachten Wegen zu erlangen ist, wird das Feh-
lende den bestebenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß durch freihändigen An-
kauf unter dem Nennwerth und, insoweit der Ankauf nicht unter dem Nennwerth
bewirkt werden kann, durch Ausloosung und Kündigung Behufs der Einlösung
zum Nennwerth beschafft.
In Ansehung der Anleibe zu l. 4. bewendet es bei den besonderen Be-
stimmungen im 9. 10. des Gesetzes vom 7. Mai 1856. (Gesetz= Samml. S. 334.).
Die zum Ankauf und zur Einlösung von Verschreibungen älterer Anleihen
erforderlichen baaren Mittel, ingleichen die Mittel zur Gewährung von Prämien
(§. 4. Al. 3. und 4.) sind durch die bei der Einlieferung älterer Verschreibun-
gen in den Fällen des 8. 4. Al. 2. erfolgenden Einzahlungen und im Uebrigen
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Verschreibungen der kon-
solidirten Anleihe aufzubringen. ·
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen bis zur Erfüllung der
nach den Vorschriften dieses Gesetze# zulässigen Gesammtsumme und zu welchen
Kursen Verschreibungen der konsolidirten Anleihe für diese Zwecke veräußert wer-
den sollen, bestimmt der Finanzminister.
. 4.
Verschreibungen der konseldins Anleihe dürfen nicht anders in Umlauf
gebracht werden, als zur Einlösung eines entsprechenden Betrages von Verschrei-
ungen der im §. I1. unter I. und II. aufgeführten Anleihen nach Maaßgabe der
S#. 4. bis 6. dieses Gesetzes.
Dem Staate bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit der konsolidirten
Anleihe spätere Anleihen zu vereinigen, insofern dieselben mit 43 Prozent verzinst
werden, und wegen ihrer Tilgung die nämlichen Bestimmungen, wie zu H5. 2.),
gelten sollen.
Die Bestimmungen der Kabinetsorder vom 3. Mai 1821. (Gesetz Samml.
S. 46.)) betreffend die Annahme von Staatsschuldscheinen als Pupillen= und
depositalmäßige Sicherheit, finden auch auf die Verschreibungen der konsolidirten
Anleihe, sowie solcher Anleihen) welche mit derselben später vereinigt werden,
Anwendung.
.8.
Ueber die Ausführung dieses S. ½ b welche dem Finanzminister über-
tragen wird, ist dem Landtage bei der nächsten Zusammenkunft desselben und dann
alljährlich Rechenschaft zu. geben. « ,..
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. « fsp
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1869.
(1I. §.) Wilhelm.
v. Noon. Gr. v. Ihenplitz. v. Mühler. v. Selchom.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
(Tr. 756.)