Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8. 6. 
Insoweit der volle Tilgungsbedarf nicht für jede der Anleihen zu J. und II. 
auf den in den §. 4. und 5. gedachten Wegen zu erlangen ist, wird das Feh- 
lende den bestebenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß durch freihändigen An- 
kauf unter dem Nennwerth und, insoweit der Ankauf nicht unter dem Nennwerth 
bewirkt werden kann, durch Ausloosung und Kündigung Behufs der Einlösung 
zum Nennwerth beschafft. 
In Ansehung der Anleibe zu l. 4. bewendet es bei den besonderen Be- 
stimmungen im 9. 10. des Gesetzes vom 7. Mai 1856. (Gesetz= Samml. S. 334.). 
Die zum Ankauf und zur Einlösung von Verschreibungen älterer Anleihen 
erforderlichen baaren Mittel, ingleichen die Mittel zur Gewährung von Prämien 
(§. 4. Al. 3. und 4.) sind durch die bei der Einlieferung älterer Verschreibun- 
gen in den Fällen des 8. 4. Al. 2. erfolgenden Einzahlungen und im Uebrigen 
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Verschreibungen der kon- 
solidirten Anleihe aufzubringen. · 
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen bis zur Erfüllung der 
nach den Vorschriften dieses Gesetze# zulässigen Gesammtsumme und zu welchen 
Kursen Verschreibungen der konsolidirten Anleihe für diese Zwecke veräußert wer- 
den sollen, bestimmt der Finanzminister. 
. 4. 
Verschreibungen der konseldins Anleihe dürfen nicht anders in Umlauf 
gebracht werden, als zur Einlösung eines entsprechenden Betrages von Verschrei- 
ungen der im §. I1. unter I. und II. aufgeführten Anleihen nach Maaßgabe der 
S#. 4. bis 6. dieses Gesetzes. 
Dem Staate bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit der konsolidirten 
Anleihe spätere Anleihen zu vereinigen, insofern dieselben mit 43 Prozent verzinst 
werden, und wegen ihrer Tilgung die nämlichen Bestimmungen, wie zu H5. 2.), 
gelten sollen. 
Die Bestimmungen der Kabinetsorder vom 3. Mai 1821. (Gesetz Samml. 
S. 46.)) betreffend die Annahme von Staatsschuldscheinen als Pupillen= und 
depositalmäßige Sicherheit, finden auch auf die Verschreibungen der konsolidirten 
Anleihe, sowie solcher Anleihen) welche mit derselben später vereinigt werden, 
Anwendung. 
.8. 
Ueber die Ausführung dieses S. ½ b welche dem Finanzminister über- 
tragen wird, ist dem Landtage bei der nächsten Zusammenkunft desselben und dann 
alljährlich Rechenschaft zu. geben. « ,.. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « fsp 
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1869. 
(1I. §.) Wilhelm. 
v. Noon. Gr. v. Ihenplitz. v. Mühler. v. Selchom. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. 
(Tr. 756.)
	        
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