Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gebäudes eintritt, muß der gesammte, dem Grundstück noch obliegende Antheils- 
betrag (§. 4.) auf einmal in ungetrennter Summe entrichtet werden. 
S. 6., 
Diejenigen, welche der Feuerversicherungs-Anstalt am 1. Januar d. J. 
noch angehört haben, sind verpflichtet, nach Verhältniß ihrer Versicherungssumme 
auch noch für diejenigen Kosten aufzukommen, welche durch die in Gemäßheit 
des Beschlusses der beiden städtischen Behörden vom 12./19. Innuar d. J. für 
die im Jahre 1869. bei der Anstalt verbliebenen Versicherungen abgeschlossene 
Rückversicherung entstanden find. 
Soweit durch dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist, bleiben die in 
dem Gesetze vom 6. August 1857. begründeten Rechte urd Poflichten Derjenigen, 
welche bei der Anstalt versichert gewesen sind, bestehen. 
Uckundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte2schrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selch'w. 
Gr. zu Eule iburg. Leonhardt. Camphausen. 
  
(Nr. 7558.) Gesek, betreffend die Auflösung der Wittwen- und Waisenkasse de Polizei- 
mannschaft der vormaligen freien Stadt Frankfurt a. M. Von. 23. De- 
zember 1569. 
2. · „ 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preuzen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mounarchie, 
was folgt: 
§. 1. 
Die durch Geses, der vormaligen freien Stadt Frankfurt a. M. vom 
9. Dezember 1864. (Gesetz und Statuten. Sammlung Band 16. S. 191.) 
gegründete „Wittwen- und Waisenkasse der Polizeimannschaft“ wird hierdurch 
Kfgehoken. 2
	        
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