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S. 2.
Die Ausschüttung des nach Zahlung der rückständigen Renten verbleiben-
den Kassenbestandes erfolgt in der Weise, daß
1) die zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes unterstützungs-
berechtigten Waisen als Abfindung ein Kapital erhalten, welches unter
Hinzurechnung der Zinsen zu 4 Prozent nach Maaßgabe der Flligkeits-
termine der einzelnen Unterstützungsraten dem Betrage der bis zum zu-
rückgelelsten 18. Lebensjahre ihmen zustehenden Unterstützungen (§# 18. 19.
des Geretzes vom 9. Dezember 1864.) gleichkommt;
2) der Rest unter die zu derselben Zeit vorhandener unterstützungsberechtigten
Wittwen nach Verhältniß der Höhe der ihnen zugesicherten Rente (§. 17.
desselben Gesetzes) vertheilt wird.
C. 3.
Gollte sich bei der Ausschüttung des Kassenbestandes ergeben, daß die im
K. 2. zu 1. vorgeschriebenen Abfindungen nicht zu ihren vollen Betrage gewährt
werden können, so tritt eine Ermäßigung nach Verhältniß der Höhe derselben ein.
S. 4.
er Miniister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Dkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Körüglichen Insiegel.
Ciegeben Berlin, den 23. Dezember 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon Ge. v. Jjenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Cumphausen.
(Nr. 7558—7559.) (Nr. 7519)