Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1205 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 71.— 
(Nr. 7560.) Geseß, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für 1870. Vom 
24. Dezember 1869. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
as folgt: 
S. 1. 
Der diesem Gesetze in Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr 1870. wird 
in Einnahme 
auf 168,251,372 Thaler, und 
in Ausgabe 
auf 168),101,372 Thaler, nämlich 
auf 162,252,850 Thaler an fortdauernden, und 
auf 5,848,522 Thaler an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
festgestellt. 
S. 2. 
Im Jahre 1870. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche 
Schatzanweisungen im Betrage von 12,500,000 Rthlrn., welche vor dem Ok- 
tober 1871. verfallen müssen, wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr 
gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 1. Februar 1869. (Gesch. Samu- 
S. 217.) ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit ein- 
zulösen. 
F. 3. 
Die im Jahre 1869. eingegangenen, und die im Jahre 1870. eingehen- 
Jahrgang 1869. (Tr. 7560.) 162 den 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1869.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.