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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 71.—
(Nr. 7560.) Geseß, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für 1870. Vom
24. Dezember 1869.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
as folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze in Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr 1870. wird
in Einnahme
auf 168,251,372 Thaler, und
in Ausgabe
auf 168),101,372 Thaler, nämlich
auf 162,252,850 Thaler an fortdauernden, und
auf 5,848,522 Thaler an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
S. 2.
Im Jahre 1870. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche
Schatzanweisungen im Betrage von 12,500,000 Rthlrn., welche vor dem Ok-
tober 1871. verfallen müssen, wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr
gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Die auf Grund des Gesetzes vom 1. Februar 1869. (Gesch. Samu-
S. 217.) ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit ein-
zulösen.
F. 3.
Die im Jahre 1869. eingegangenen, und die im Jahre 1870. eingehen-
Jahrgang 1869. (Tr. 7560.) 162 den
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1869.