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aus dieser Verhastung bersuleitenen Ansprüche und ist verbunden, bis zum
31. Dezember 1879. die Staatskasse vollständig außer Verbindlichkeit zu setzen,
oder durch Deposition einer baaren Summe von 500,000 Thalern oder von Preu-
Hischen diesen Betrag deckenden Staatspapieren bei der Staatskasse dieselbe derart
sicher zu stellen, daß, im Fall die Staatskasse zu Zahlungen veranlaßt werden
möchte, dieselbe befugt ist, diese Summe ohne Weiteres aus dem deponirten Be-
trage zu entnehmen.
Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem 1. Januar
1870. emstehen, übernimmt der provinzialständische Verband allein diese Garantie.
Eine Verhaftung der Staatskasse findet nicht statt.
Diese ständische Garantie muß in den vom 1. Jannar 1870. auszuge-
benden Schuldverschreibungen der Landeskredit-Anstalt ausdrücklich erwähnt
werden.
Die durch F. 56. der gedachten Statuten begründete Verpflichtung des
Staates, der Landeskredit--Anstalt Vorschüsse bis zur Höhe von 100,000 Thalern
zu gewähren, findet vom 1. Januar 1870. ab nicht ferner statt, die Anstalt
hat vielmehr die erforderlichen Betriebsmittel, soweit die von ihren Schuldnern
zu leistenden Rückzahlungen, sowie die Belegungen von gerichtlichen Deposital=
geldern hierzu nicht ausreichen, vorbehaltlich der künftig an Stelle des Staates
von den Provinzialständen bis zur Höhe von 100,000 Thalern in Nothfällen zu
gewährenden Vorschüsse (§. 56. der Statuten) lediglich durch Aufnahme verzins-
licher Darlehne zu beschaffen.
F. 3.
Die Forderungen, welche der Staatskasse aus etwa geleisteten Vorschüssen
am 1. Januar 1870. gegen die Landeskredit= Anstalt zustehen, müssen derselben
bis um 31. Dezember dieses Jahres nebst vier Prozent Zinsen zurückgezahlt
werden.
K. 4.
Die Verpflichtung der Gerichte, die disponiblen Depositalgelder bei der
Landeskredit- Anstalt zu belegen, hört mit dem 1. Januar 1870. auf.
Die Verbindlichkeit der Anstalt, diese Gelder unter den bisherigen Bedin-
gungen annehmen zu müssen, wird hierdurch nicht berührt.
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Mit demselben Zeitpunkte erlischt die Befugniß und die Verpflichtung der
Anstalt, Darlehne zur Ablösung von grund= und gutsherrlichen Lasten rc. in
Gemähheit des * 2. Nr. 1. der Statuten vom 18. Juni 1842. zu gewähren)
dagegen wird ihr vom 1. Januar 1870. ab das Recht beigelegt, alle Güter,
Höfe und Grundstücke zu beleihen, ohne Unterschied, ob dieselben bei den in
der Hrovinz Hannover sonst bestehenden Kreditinstituten aufnahmefähig find
oder nicht.
Die Vorschriften des F. 21. Nr. 1. der Statuten vom 18. Juni 1842.
und des F. 1. des Gesetzes vom 9. Juni 1848. treten hiernach außer Kraft.
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