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Provinz Hannover und in Pfandbriefen der in Preußen bestehenden Landschaften
belegt werden.
g. 8.
In derselben Weise ist die Direktion ermächtigt, diejenigen Gelder zeitweilig
zu belegen, welche zwar nicht dem Reservefonds angehören, deren Verwendung
aber nicht nahe bevorsteht. Auch ist sie befugt, die §. 7. bezeichneten Papiere
und solche Papiere, welche bei der Preußischen Bank und deren Kommanditen
die Beleihungsfähigkeit haben, mit diesen Geldern, allenfalls gegen Hinterlegung,
von Wechseln, und der Regel nach auf drei Monate und mit einem Abschlage
von mindestens zehn Prozent des Kurswerthes, jedoch nie über den Nominalwerth
egen Verzinsung zu beleihen. Die hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem
Asoortsaliänefonds zu.
5. 9.
Die Darlehne, zu deren Gewährung die Landeskredit-Anstalt in Gemäßheit
des J. 5. vom 1. Januar 1870. ab allein befugt ist, dürfen von diesem Zeit-
bunte an nur unter Innehaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der durch
asselbe nicht aufgehobenen Bestimmungen der Statuten vom 18. Juni 1842.
und der dieselben ergänzenden Gesetze bewilligt werden.
S. 10.
Hypothekarische Darlehne können nur bewilligt werden auf Grundstücke,
mit Ausschluß von Bergwerks. Eigenthum) welche in der Provinz Hannover be-
legen sind. Sie müssen in der Regel zur ersten Stelle eingetragen werden, und
dürfen die Hälfte des Schätzungswerthes nicht übersteigen.
S. 11.
Darlehne an Gemeinden, Körperschaften und Verbände (F. 1. des Hanno-=
verschen Gesetzes vom 12. August 1846.), mit Einschluß der Wezeverhände, sind
nur zulässig, wenn dieselben der Provinz Hannover angehörig sind.
S. 12.
Die Anstalt ist nur befugt, Darlehne in Kurant (§§. 10. und 11.) und
gegen Verzinsung zu gewähren.
Darlehne unter 200 Rthlr. werden nicht gewährt, überschießende Beträge
müssen mit 50 abgerundet werden.
S. 13.
Für die Darlehne, welche die Anstalt in Gemäßheit des §. 2. aufnimmt,
stellt sie, und zwar in Höhe von 50, 100, 200, 500, 1000 und 5000 Rthlr. auf
seden Inhaber oder nach dem Verlangen des Darleihers auf den Namen dessel-
ben lautende Schuldurkunden nach dem beigefügten Formulare A. oder A. 1.
in Kurant aus. Dieselben werden mit Zinskupons auf höchstens fünf Jahre nach
dem Formulare B. und mit einem Talon zur Erhebung der neuen Kupons- Serie
versehen (Formular C.) Diese Urkunden genießen bis zur anderweiten gesetzlichen
Regelung die Stempelfreiheit.
5. 14.