Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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darlehne (Absatz * handelt, beginnt die Wirksamkeit mit dem zweiten auf die 
Bekanntmachung folgenden Zinstermin. 
S. 6. 
Die Schuldner der Landeskreditkasse sind berechtigt, das Darlehn jederzeit 
ganz oder theilweise zurückzuzahlen. 
Sie müssen jedoch zuvor der Direktion der Landeskreditkasse Anzeige machen, 
damit dieselbe der betreffenden Kasse die vorgeschriebene Annahme- Ermächtigung 
ertheilt. Ohne diese Ermächtigung ist die Zahlung unwirksam. 
Auch werden solche Zahlungen, wenn sie außerhalb eines Zinstermins er- 
folgen, bei der Zinsberechnung erst vom nachfolgenden Zinstermine an berücksichtigt. 
Umfaßt die Rückzahlung nicht den ganzen Betrag der Schuld, so muß 
für die Umrechnung des Amortisationsplanes und die neuen Ausfertigungen 
desselben eine Gebühr von 20 Sgr. an die Kasse entrichtet werden, wogegen die 
bisherige Erhebung von 2 Prozent Zinsen für die nächsten 3 Monate (F. 13. des 
Kurhessischen Gesetzes vom 23. Juni 1833.) wegfällt. 
K. 7. 
Auch vom 1. Januar 1870. an bleibt die Landeskreditkasse dazu bestimmt, 
gegen spezielle Verpfändung im Regierungsbezirk Kassel gelegener Grundbesitzungen, 
mit Ausschluß von Bergwerkseigenthum, Darlehne zu gewähren. 
Die Hypothek muß innerhalb der ersten Hälfte des Schätzungswerthes 
ihre Stelle finden. « 
Nur an Gemeinden des Regierungsbezirks, deren Haushalt dazu die 
FEreigneie Grundlage bietet, können, wie bisher, auch ohne Bestellung einer 
pezialhypothek Darlehne bewilligt werden. 
Darlehne zum Abtrag von Ablösungs= oder Entschädigungskapitalien, für 
welche lediglich das aufgehobene Realrecht als Sicherheit dient, werden in Zu- 
kunft nicht mehr bewilligt. 
g. 8. 
Der Kommunallandtag oder dessen Ausschuß ist mit Genehmigung des 
Oberpräsidenten berechtigt, für die vom 1. Januar 1870. an zu bew ligenden 
Darlehne die bisher geltenden Vorschriften über den Zindsfuß, die Rückzahlungs- 
bedingungen (siehe jedoch F. 6.), über Inhalt und Form der auszustellenden 
Schuld- und Pfandverschreibungen anderweit festzustellen. 
G. 9. 
Die erforderlichen Betriebsmittel hat sich die Landeskreditkasse durch Auf- 
nahme verzinslicher Darlehne gegen Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder 
gegen Schuldscheine zu beschaffen. 
Der Kommunallandtag oder dessen Ausschuß hat mit Genehmigung des 
Oberpräsidenten die Zins- und Rücksahlungsbedingungen, soweit nicht in diesem 
Gesetz ausdrückliche Vorschriften enthalten sind, nach freiem Ermessen festzustellen. 
Bei Ausgabe solcher Schuldverschreibungen, welche Seitens der Inhaber 
unkündbar sind, werden die Rückzahlungs-Modalitäten mit Genehmigung des 
(Nr. 7562.) Ober.
	        
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