Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nicht nahe bevorsteht. Auch ist sie befugt, die §. 12. bezeichneten Papiere mit 
diesen Geldern gegen Hinterlegung von Wechseln, jedoch höchstens auf drei Mo- 
nate und mit einem Abschlage von mindestens 10 Prozent des Kurswerthes, 
jedoch nie über den Nominalwerth, zu beleihen. Die hierdurch gewonnenen 
Zinsen fließen dem Reservefonds zu) soweit derselbe nicht die in dem vorigen 
Paragraphen festgesetzte Höbe bereits erreicht hat. 
S. 14. 
Eine Amortisation von Zinskupons und Talons findet nicht statt. Die 
ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds der Lamdeskreditkasse nach Ablauf 
von vier Jahren) von dem letzten Tage des Jahres an gerechnet, in welchem sie 
fällig geworden sind. 
Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung der 
neuen Kupons-Serie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffenden Schuld- 
verschreibung. 
Streitigkeiten zwischen dem Inbaber des Talons und dem Inhaber der 
Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis zu dieser Entscheidung werden 
die Kupons nicht verabreicht. 
15.O 
Bei welchen Kassen, außer der Landeskreditkasse, die Einlösung der Zins- 
kupons erfolgt, hat die Direktion mindestens acht Wochen vor dem Fälligkeits- 
termine durch das Amtsblatt der Regierung zu Kassel bekannt zu machen. 
C. 16. 
Die Kündigung der Schuldoerschreibungen Seitens der Landeskreditkasse 
zwiel durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
U Kassel. 
Diese Bekanntmachung ist nur dann wirksam) wenn zwischen dem Tage 
ihrer Veröffentlichung und dem Tage, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
mindestens ein die bedungene Kündigungsfrist umfassender Zeitraum liegt. Außer- 
dem muß sie enthalten die Serie, Nummer und den Betrag der gekündigten 
Schuldverschreibung. 
S. 17. 
Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens des Inhabers erfolgt 
bei der Landeskreditkasse oder an den von der Direktion bezeichneten und durch 
das Amtsblatt bekannt gemachten Stellen. Sie verpflichtet die Kasse nur, wenn 
mit derselben die betreffende Schuldverschreibung vorgelegt wird. 
Giebt die Kündigung zu Bedenken keinen Anlaß, so wird die Schuldver- 
schreibung mit dem Kündigungsvermerke versehen und dem Vorzeiger zurück- 
gegeben. 
.18. 
Die gekündigten Schuldverschr bunen (§6. 16. und 17.) müssen bis zum 
Rückzahlungstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch 
nicht fälligen Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Zahlung des Ka- 
pitals gegen. Rückgabe der Schuldverschreibung und ohne Prüfung der Legitima- 
tion erfolgt. Z 
(Tr. 7562.) Der
	        
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