Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Betrag der fehlenden Kupons wird in Abzug gebracht. 
Ist die Schuldverschreibung nicht kursfähig, so darf die Zahlung erst nach 
Beseitigung des Hindernisses geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt 
der Betrag bei der Kasse zinslos. 
Wird die Schuldverschreibung bis zum Zahlungstage nicht eingereicht, so 
bleibt der Betrag bei der Kasse ebenfalls zinslos liegen. 
s. 19. 
Eine etwaige Ein= beziehungsweise Rücksendung der Schuldverschreibungen, 
gleichviel ob zum Behufe der Kündigung oder zum Zwecke der Rückzahlung, 
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Gläubigers. « 
§.20. 
Bis zur anderweiten Organisation der Landeskreditkasse in Gemäßheit der 
Beschlüsse des Kommunallandtages (§F. 1.), jedoch höchstens bis zum 1. Januar 
1872., behält es bei der bisherigen Funktion der mittelbaren und unmittelbaren 
Staatsbeamten im Interesse der Kasse sein Bewenden. 
6. 21. 
Die Direktion der Landeskreditkasse ist verpflichtet, jedes Jahr mindestens 
einmal den Vermögensstand der Anstalt in dem Amtsblatte der Königlichen Re- 
gierung zu Kassel bekannt zu machen. 
§. 22. 
Die durch die Kurhessische Verordnung vom 22. Dezember 1848. (Kur- 
hessische Gesetz Sammlung S. 277.) der Direktion der Landeskreditkasse über- 
tragenen Geschäfte der Haupt-Depositenkemmission werden nicht ferner von dieser 
Direktion, sondern von einer unmittelbaren Staatsbehörde mit der Firma „Kö- 
nigliche Direktion der Haupt-Depositenkasse“ geführt und verwaltet. 
g. 23. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Die in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen 2c. 2c. enthaltenen Vor- 
schriften über die Organisation und die Geschäftsformen der Landeskreditkasse 
können, unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes, jederzeit mit Genehmigung 
des Dberpräffdenten durch den Kommunallandtag oder dessen Ausschuß geändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869. 
(##. .) Wilhelm. 
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. 
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