Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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destens die Summe von 50 Thalern beträgt, oder, wenn sie diese Summe über— 
steigt, in der im G. 12. bestimmten Weise abgerundet ist. 
S. 14. 
Die Zinsen der Darlehne, sowie die Amortisationsraten sind halbjährlich 
am 30. Juni und am 31. Dezember jeden Jahres zu entrichten. Diese beiden 
Termine resp. einer derselben müssen auch bei etwaigen Ratenzahlungen inne ge- 
halten werden. 
C. 15. 
Für die Darlehne, welche die Bank in Gemäßheit des l 5. zu ihrem Be- 
triebsfonds sich beschafft, stellt sie, und zwar in Höhe von 50, 100, 200, 500 
und 1000 Thalern auf jeden Inhaber lautende Schuldurkunden nach den beige- 
fügten Formularen A. oder A. 1. aus. Dieselben werden mit Zinskupons auf 
höchstens fünf Jahre nach dem Formular B. und mit einem Talon zur Erhebung 
der neuen Kupons-Serie versehen (Formular C.). Diese Urkunden genießen die 
bisherige Stempelfreiheit, bis durch Gesetz hierüber anders bestimmt wird. 
S. 16. 
Die Zinsen werden gegen Einreichung der fälligen Kupons jährlich am 
2. Januar oder nach Verabredung halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli 
bezahlt. 
Bei welchen Kassen außer der Landesbank die Einlösung der Kupons erfolgt, 
hängt von dem Ermessen der Direktion ab. 
Sie hat diese Zahlstellen mindestens acht Wochen vor dem Fälligkeits- 
termine durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden bekannt 
zu machen. 
C. 17. 
Eine Amortisation von Zinskupons und Talons findet nicht statt. Die 
ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds der Landesbank nach Ablauf von 
vier Jahren von dem letzten Tage des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig 
geworden sind. 
Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so eist die Verabfolgung der neuen 
Kupons, Serie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffenden Schuldurkunde. 
Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talons und dem Inhaber der 
Schuldurkunde entscheidet der Richter; bis zu dieser Entscheidung werden die 
Kupons nicht verabreicht. 
S. 18. 
Die Kündigung der Schuldscheine Seitens der Landesbank erfolgt durch 
Bekanntmachung in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Wiesbaden. 
Diese Bekanntmachung ist nur dann wirksam, wenn zwischen dem Tage 
ihrer Veröffentlichung und dem Tage, an welchem die Rückzahlung erfolgen eon 
mindestens ein die bedungene Kündigungsfrist umfassender Zeitraum liegt. Außer- 
dem muß sie enthalten die Littera, Nummer und den Betrag des gekündigten 
Schuldscheins. 61 
. 19.
	        
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