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K. 19.
Die Kündigung der Schuldscheine Seitens des Inhabers kann nur bei der
Landesbank erfolgen. Sie ist dieser gegenüber nur verbindlich, wenn mit der-
selben der betreffende Schuldschein vorgelegt wird und mindestens die bedungene
Kündigungsfrist innegehalten ist.
Giebt die Kündigung in Gemäßheit dieser Vorschriften zu Bedenken keinen
Anlaß, so wird der Schuldschein mit dem Kündigungsvermerke, welcher zugleich
den Tag der Rückzahlung enthalten muß, versehen und dem Präsentanten zurück-
gegeben.
G. 20.
Die gekündigten Schuldscheine (I§. 18. und 19.) müssen bis zum Rück-
ahlungstage im kursfähigen Zustande und mit den an diesem Tage noch nicht
4 Kupons eingeliefert werden, wonächst dann die Zahlung des Kapitals
gegen Quittung des Präsentanten auf dem Schuldscheine und ohne Prüfung
seiner Legitimation, jedoch nur soweit erfolgt, als die baaren Mittel der Bank
hierzu ausreichen.
Ist der Schuldschein nicht kursfähig, so darf die Zahlung erst nach Be-
seitgung des Hindernisses geleistet werden. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt der
etrag bei der Kasse zinslos.
Wird der Schuldschein bis zum Zahlungstage nicht eingereicht, so bleibt
der Betrag bis nach Ablauf eines Jahres bei der Bank zinslos, wonächst er bei
dem Kreisgerichte zu Wiesbaden auf Gefahr und Kosten des Gläubigers Behufs
Aufgebots und Amortisation des Schuldscheins deponirt wird.
Der Betrag der fehlenden Kupons wird jedenfalls von der Zahlungsvaluta
in Abzug gebracht. 5
S. 21.
Die Ein= und resp. Rücksendung der Schuldscheine, gleichviel ob zum Be-
hufe der Kündigung oder zum Zwecke der Rückzahlung, erfolgt auf Gefahr und
Kosten des Gläubigers.
Abschnitt III.
*is
Mit dem 1. Januar 1870. hört die Eigenschaft der Landesbank als Spar-
kasse auf. Mit diesem Tage wird vielmehr und kraft dieses Gesetzes eine beson-
dere, auf den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden
. I.) sich erstreckende kommunalständische, von dem kommunalständischen Ver-
bande garantirte Sparkasse gegründet, welche von der Direktion der Landesbank
als besonderes Institut, welchem hiermit die Rechte der juristischen Person bei-
gelegt werden, verwaltet und geleitet wird.
Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Sparkasse gehen auf diese
Sparkasse über. Zu diesem Behufe müssen ihr von der Landesbank liquide Aktiva
in solchem Betrage überwiesen werden, als erforderlich ist, um die Passiva der
Kasse vollständig zu decken und sicher zu stellen.
Jahrgang 1869. (Nr. 7563.) 173 S 23.