Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Das Verfahren bei dem Aufgebote und der Amortisation abhanden ge- 
kommener oder zu Grunde gegangener Obligationen, Kupons und Talons richtet 
sich nach dem zu Wiesbaden geltenden Rechte, und insbesondere nach dem Gesetze 
vom 2. Juni 1860. (Verordnungsblatt des vormaligen Herbogthums Nassau 
von 1860. S. 89.), und der Gerichtsstand hierfür ist Wiesbaden. 
Für die der Stadt obliegenden Zahlungen an Kapital und Zins haftet sie mit 
ihrem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen, ihren sämmtlichen Ein- 
künften und paratesten Mitteln. Zunächst hat sie dieserhalb die Einnahme aus 
der dermalen bestehenden städtischen Accise angewiesen, welche laut des verifizirten 
Auszugs aus den Büchern des Acciseamts (Anlage II.) in den nächst vorherge- 
gangenen fünf Jahren (1863—1867.) durchschnittlich einen reinen Jahresertrag von 
104,127 Fl. 26 Kr. 3 Hl. Süddeutscher Währung geliefert hat. 
Die Kapitalien unterliegen selbstverständlich nur der gemeinrechtlichen 
Verjährung von dreißig Jahren, während die Zinsen mit Ablauf von fünf 
Jahren verjähren und der Lauf der Verjährungsfrist mit Ende des 31. Dezem- 
ber des Jahres, in welches der Fälligkeitstermin fällt, beginnt. 
Urkundlich der Unterschriften und des beigedruckten Stadtsiegels. 
Wiesbaden, den #... 18. 
Der Gemeinderath der Stadt Wiesbaden.
	        
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