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erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird in Abänderung des § 3 der Regierungsverordnung vom 26. März 1903,
die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzsammlung Seite
43), in der Fassung vom 9. August 1910 (Gesetzsammlung Seite 111) verordnet,
was folgt:
Der 8 3 der gedachten Verordnung erhält mit Wirkung vom 1. Dezember
ds. Je. ab folgende Fassung:
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Beschau durch Loienseischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allgemeine
Beschau übernehmen.
a. Für die Beschau vor und nach de „Schlachten zusammen beträgt die
ung der Beschauer
ergut
1. für ein Rid 0 1.75
2. „ „ Kalb 0,65 0,60
3. „ „ Schaf 0,65 0,60
4. „, „Schwein
ohne Trichinenschau 1.10 1,00
mit Trichinenschau 1,55 1,50
5 " eine Bicge 55 5%
nen Hun
46 ache e gelten 45%4 bei ——–x ohne — Lebendbeschau.
b. Für die Wiederholung der Lbembeschan oder für letztere allein ohne
nachfolgende Fleischbeschau beträgt? ie
*5
ark
Verglliung der Beschauer
Mark
1. für ein Rind wr 0.40
2. „ „ Kalb 0.35 0.30
3. „Schaf 0,35 0,30
4.„ „ Schwein 0,35 0,30
5. „, eine Ziege 3 83
6. „einen
0,30
e) Für die Ausstellung eines nicht unentgeltlich zu ui Zeugnisses
beträgt die Gebühr 50 o. ig.
Greiz, den 15. November
Fürstlich Reuß- HPloushe Landesregierung.