Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten
wird  in  Abänderung  des  §  3  der  Regierungsverordnung  vom  26.  März  1903,
die  Kosten  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  betreffend  (Gesetzsammlung  Seite
43),  in  der  Fassung  vom  9.  August  1910  (Gesetzsammlung  Seite  111)  verordnet,
was  folgt:
Der  8  3  der  gedachten  Verordnung  erhält  mit  Wirkung  vom  1.  Dezember
ds.  Je.  ab  folgende  Fassung:

83
Beschau  durch  Loienseischbeschauer  und  Tierärzte,  sofern  letztere  die  allgemeine
  Beschau  übernehmen.

a.  Für  die  Beschau  vor  und  nach  de  „Schlachten  zusammen  beträgt  die
ung  der  Beschauer

ergut

1.  für  ein  Rid  0  1.75
2.  „  „  Kalb  0,65  0,60
3.  „  „  Schaf  0,65  0,60
4.  „,  „Schwein

ohne  Trichinenschau  1.10  1,00

mit  Trichinenschau  1,55  1,50
5  "  eine  Bicge  55  5%

nen  Hun
46  ache  e  gelten  45%4  bei  ——–x  ohne  —  Lebendbeschau.

b.  Für  die  Wiederholung  der  Lbembeschan  oder  für  letztere  allein  ohne
nachfolgende  Fleischbeschau  beträgt?  ie
*5
ark

Verglliung  der  Beschauer
Mark
1.  für  ein  Rind  wr  0.40
2.  „  „  Kalb  0.35  0.30
3.  „Schaf  0,35  0,30
4.„  „  Schwein  0,35  0,30
5.  „,  eine  Ziege  3  83
6.  „einen

0,30

e)  Für  die  Ausstellung  eines  nicht  unentgeltlich  zu  ui  Zeugnisses
beträgt  die  Gebühr  50  o.  ig.

Greiz,  den  15.  November

Fürstlich  Reuß-  HPloushe  Landesregierung.