214 Zweiter Teil: Das Lehrlingswesen in der Inbustrie.
einzelnen Maschinenfabriken und Schlossereien sowie in gewissen Vetrieben
der Tertilindustrie, der Zigarrenindustrie und in
fabriken zu finden. In der Glasindustrie ist dieser Zustand bis
heute in weitestem Umfange anzutreffen. Hier liegen jedoch, wie sich
schon früher gezeigt hat, besondere Verhältnisse vor, so daß sich nicht
ohne weiteres Mißstände aus der angeführten Tatsache zu ergeben
brauchen. Anders lagen die Dinge in einer Reihe Portefeuille- und
Lederwarenfabriken in Hessen. Hier wurden die Lehrlinge Stückarbeitern
beigegeben, von diesen angelernt und auch gelohnt. Die
Besitzer bekümmerten sich wenig oder gar nicht um dieselben. Verließ
der Arbeiter die Fabrik, so nahm er den Lehrling mit sich. Schriftliche
Lehrverträge wurden in solchem Falle nicht gemacht. Dem
Arbeitgeber war in vielen Fällen die Lehrzeit unbekannt. Die Lehrlinge
blieben gewöhnlich während der Lehrzeit bei demselben Arbeiter
und lernten die Gegenstände anfertigen, die der betreffende Arbeiter
auszuführen hatte. Diese Art der Lehrlingsausbildung wird von
den Grwerbeaufichtsheamten als geradezu verderblich bezeichnet (Berichte
1887, S. 124). Auch heute bestehen hier noch manche Mißstände.
ühnlich, wenigstens was die Art der Lehrlingshaltung angeht,
liegen die Verhältnisse bei den Tempergießern des Bergischen Landes
ebenfalls heute noch. Die Lehrlinge werden von den Formern und
Gießern als Lehrherren angenommen und wechseln bei deren Austritt
aus der Arbeit auch ihrerseits die Arbeitsstätte. Ein unmittelbares
Lehrverhältnis zwischen Fabrikinhaber und Lehrling besteht nicht.
Es sollen sich aus diesem Zustande schon mancherlei Mißstände ergeben
haben, so daß eine Anderung angestrebt wird (Berichte 1906,
üsseldorf).
In der Beteiligung der Lehrlinge am Akkord der Bru#pen denen
sie zugeteilt sind, liegen gleichfalls Tendenzen nach dieser Richtung
sowie nach stärkerer Hervorkehrung des Charakters als Arbeitsverhältnis.
In bewußtem Gegensatz zu dieser Entwickelung sind dann andererseits
die Dinge bei den Firmen gestellt, die den Lehrling wenigstens
für die erste Zeit vom allgemeinen Betrieb oder innerhalb desselben
absondern, ihn besonderer Erziehung und Leitung unterstellen, wie
dies bei den Firmen mit Lehrlingsabteilungen, Lehrwerkstätten und
Werkschulen geschieht.
Hier stehen zwei Tendenzen entgegengesetzter Art einander gegenüber,
und es ist fraglich, welche siegen wird.
II. Das Vertragsverhältnuis im besonderen.
Während es für den jungen Mann, der sich einem Handwerk
widmet, selbstverständlich ist, daß er in ein Lehrverhältnis eintritt
sind die Verhältnisse in der Industrie, wie schon angedeutet, iltitt
nicht so klar, und es ist oft zweifelhaft, ob ein Lehrverhältnis vorliegt
oder ob der Jugendliche nur für bestimmte Arbeiten, nicht aber in
einem umfassenderen gelernten Arbeitszweige ausgebildet werden soll.