Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

214  Zweiter  Teil:  Das  Lehrlingswesen  in  der  Inbustrie.

einzelnen  Maschinenfabriken  und  Schlossereien  sowie  in  gewissen  Vetrieben
  der  Tertilindustrie,  der  Zigarrenindustrie  und  in
fabriken  zu  finden.  In  der  Glasindustrie  ist  dieser  Zustand  bis
heute  in  weitestem  Umfange  anzutreffen.  Hier  liegen  jedoch,  wie  sich
schon  früher  gezeigt  hat,  besondere  Verhältnisse  vor,  so  daß  sich  nicht
ohne  weiteres  Mißstände  aus  der  angeführten  Tatsache  zu  ergeben
brauchen.  Anders  lagen  die  Dinge  in  einer  Reihe  Portefeuille-  und
Lederwarenfabriken  in  Hessen.  Hier  wurden  die  Lehrlinge  Stückarbeitern
  beigegeben,  von  diesen  angelernt  und  auch  gelohnt.  Die
Besitzer  bekümmerten  sich  wenig  oder  gar  nicht  um  dieselben.  Verließ
der  Arbeiter  die  Fabrik,  so  nahm  er  den  Lehrling  mit  sich.  Schriftliche
  Lehrverträge  wurden  in  solchem  Falle  nicht  gemacht.  Dem
Arbeitgeber  war  in  vielen  Fällen  die  Lehrzeit  unbekannt.  Die  Lehrlinge
  blieben  gewöhnlich  während  der  Lehrzeit  bei  demselben  Arbeiter
und  lernten  die  Gegenstände  anfertigen,  die  der  betreffende  Arbeiter
auszuführen  hatte.  Diese  Art  der  Lehrlingsausbildung  wird  von
den  Grwerbeaufichtsheamten  als  geradezu  verderblich  bezeichnet  (Berichte
  1887,  S.  124).  Auch  heute  bestehen  hier  noch  manche  Mißstände.
ühnlich,  wenigstens  was  die  Art  der  Lehrlingshaltung  angeht,
liegen  die  Verhältnisse  bei  den  Tempergießern  des  Bergischen  Landes
ebenfalls  heute  noch.  Die  Lehrlinge  werden  von  den  Formern  und
Gießern  als  Lehrherren  angenommen  und  wechseln  bei  deren  Austritt
aus  der  Arbeit  auch  ihrerseits  die  Arbeitsstätte.  Ein  unmittelbares
Lehrverhältnis  zwischen  Fabrikinhaber  und  Lehrling  besteht  nicht.
Es  sollen  sich  aus  diesem  Zustande  schon  mancherlei  Mißstände  ergeben
  haben,  so  daß  eine  Anderung  angestrebt  wird  (Berichte  1906,
üsseldorf).

In  der  Beteiligung  der  Lehrlinge  am  Akkord  der  Bru#pen  denen
sie  zugeteilt  sind,  liegen  gleichfalls  Tendenzen  nach  dieser  Richtung
sowie  nach  stärkerer  Hervorkehrung  des  Charakters  als  Arbeitsverhältnis.


In  bewußtem  Gegensatz  zu  dieser  Entwickelung  sind  dann  andererseits
  die  Dinge  bei  den  Firmen  gestellt,  die  den  Lehrling  wenigstens
für  die  erste  Zeit  vom  allgemeinen  Betrieb  oder  innerhalb  desselben
absondern,  ihn  besonderer  Erziehung  und  Leitung  unterstellen,  wie
dies  bei  den  Firmen  mit  Lehrlingsabteilungen,  Lehrwerkstätten  und
Werkschulen  geschieht.

Hier  stehen  zwei  Tendenzen  entgegengesetzter  Art  einander  gegenüber,
  und  es  ist  fraglich,  welche  siegen  wird.

II.  Das  Vertragsverhältnuis  im  besonderen.

Während  es  für  den  jungen  Mann,  der  sich  einem  Handwerk
widmet,  selbstverständlich  ist,  daß  er  in  ein  Lehrverhältnis  eintritt
sind  die  Verhältnisse  in  der  Industrie,  wie  schon  angedeutet,  iltitt
nicht  so  klar,  und  es  ist  oft  zweifelhaft,  ob  ein  Lehrverhältnis  vorliegt
oder  ob  der  Jugendliche  nur  für  bestimmte  Arbeiten,  nicht  aber  in
einem  umfassenderen  gelernten  Arbeitszweige  ausgebildet  werden  soll.