Reichsgerichtliche Entscheidungen. 41
ist. S. III 2275/80. u. v. 13. Oktober 1880.
(StB. §F. 166).
Die Annahme, daß in der Beschimpfung von
— wenn auch nur auf kirchlichen Lehren beruhenden
— äußerlichen kirchlichen Einrichtungen (wie
Marienkultus und Christusverehrung) ein Vergehen,
welches sich auf die Religion bezieht, liege, erscheint
nicht rechtsirrthümlich. S. I 2707/80. U. v.
8. November 1880. (St. GB. §. 160).
Nur der Beischlaf — nicht eine sonstige unzüchtige
Handlung — abgesehen von den Fällen
der §§. 175 und ff. — zwischen Verwandten aufund
absteigender Linie, sowie zwischen Verschwägerten
auf= und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern,
ist strafbar; und es ist hlefür ohne Einfluß, wenn
zwischen solchen Verwandten, Verschwägerten oder
Geschwistern ein Pflegeverhältniß besteht; der Begriff
„„Pflegeeltern“ im Sinne des Strafgesetzbuches paßt
auf solche Verwandte oder Verschwägerte nicht, sondern
bezieht sich auf ein durch Vertrag begründetes
oder vertragsähnliches Pflegeverhältniß. S.1 2938/80.
U. v. 25. Nov. 1880. (StGB. SF. 173, 174
Ziff. 1). .
In der Thatsache nur der Vermiethung einer
Wohnung an Prostituirte, ohne die weitere Feststellung,
daß daselbst Unzucht getrieben wurde, oder
daß die Vornahme dieser Handlungen in jenen Räumen
durch Ueberlassung derselben habe begünstigt
werden sollen, kann eine Gewährung von Gelegenheit,
ein Vorschubleisten im gesetzlichen Sinne, nicht
erblickt werden. S. III 1920/80. U. v. 20. Oktober
1880. (StGB. F. 180).
Die Verurtheilung wegen gewohnheitsmäßiger
Kuppelei deckt alle nicht nur bis zum Beschlusse