Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  41

ist.  S.  III  2275/80.  u.  v.  13.  Oktober  1880.
(StB.  §F.  166).

Die  Annahme,  daß  in  der  Beschimpfung  von
—  wenn  auch  nur  auf  kirchlichen  Lehren  beruhenden
  —  äußerlichen  kirchlichen  Einrichtungen  (wie
Marienkultus  und  Christusverehrung)  ein  Vergehen,
welches  sich  auf  die  Religion  bezieht,  liege,  erscheint
nicht  rechtsirrthümlich.  S.  I  2707/80.  U.  v.
8.  November  1880.  (St.  GB.  §.  160).

Nur  der  Beischlaf  —  nicht  eine  sonstige  unzüchtige
  Handlung  —  abgesehen  von  den  Fällen
der  §§.  175  und  ff.  —  zwischen  Verwandten  aufund
  absteigender  Linie,  sowie  zwischen  Verschwägerten
auf=  und  absteigender  Linie,  sowie  zwischen  Geschwistern,
  ist  strafbar;  und  es  ist  hlefür  ohne  Einfluß,  wenn
zwischen  solchen  Verwandten,  Verschwägerten  oder
Geschwistern  ein  Pflegeverhältniß  besteht;  der  Begriff
„„Pflegeeltern“  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  paßt
auf  solche  Verwandte  oder  Verschwägerte  nicht,  sondern
  bezieht  sich  auf  ein  durch  Vertrag  begründetes
oder  vertragsähnliches  Pflegeverhältniß.  S.1  2938/80.
U.  v.  25.  Nov.  1880.  (StGB.  SF.  173,  174
Ziff.  1).  .

In  der  Thatsache  nur  der  Vermiethung  einer
Wohnung  an  Prostituirte,  ohne  die  weitere  Feststellung,
  daß  daselbst  Unzucht  getrieben  wurde,  oder
daß  die  Vornahme  dieser  Handlungen  in  jenen  Räumen
  durch  Ueberlassung  derselben  habe  begünstigt
werden  sollen,  kann  eine  Gewährung  von  Gelegenheit,
  ein  Vorschubleisten  im  gesetzlichen  Sinne,  nicht
erblickt  werden.  S.  III  1920/80.  U.  v.  20.  Oktober
  1880.  (StGB.  F.  180).

Die  Verurtheilung  wegen  gewohnheitsmäßiger
Kuppelei  deckt  alle  nicht  nur  bis  zum  Beschlusse