Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Abtbeilung  IlI.

Personalstand  der  Anstalt.
a)  Zahl  der  beitragspflichtigen  Mitglieder,  und  zwar:

1)  normalmäßig  Angestellte  ....  1324.
2)  nur  für  ihre  Person  als  Staatsdiener  berechtigt,  (Dienst-Pragmatik
  K.  5)  .............  30.
3)  Quiescenten  und  Pensionäre...g  290.
1484.

b)  Im  Pensionsgenuß  standen  im  Jahr  1813:
Wittwen..  P5ö81.
Waisen.  3307.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  goldenen  Verdienst-Medaille  an  die  Revierförster
Nestel,  Maier  und  Birkinger  und  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Forstwart  Faber.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  über  das  Ergebniß  der  Visttation
mehrerer  Forstamts-Bezinke  erstatteten  unterthänigsten  Vortrag  vermöge  höchster  Entschließung
vom  16.  d.  M.  den  Nevierförstern  Nestel  in  Sternenfels,  Forsts  Bönnigheim,  Maier  in
Stettenfels,  Forsts  Neuenstadt,  und  Birkinger  in  Dettenroden,  Forsts  Kapfenburg,  wegen
ihrer  eifrigen  und  nützlichen  Dienstleistungen,  die  goldene  Civil-Vervienst-Medaille,  und  dem
Forstwart  Faber  in  Welzheim,  Forsts  Lorch,  wegen  eifriger  Theilnabme  an  der  Wald-Cultur,
  die  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  19.  Jannar  1847.  Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Oberjettingen,  Dekanats  Herrenberg,
welche  mit  Einschluß  des  Filials  Sindlingen,  wo  an  jedem  Aposteltage,  am  Charfreitag  und
Stephanstag  eine  Predigt  und  jährlich  dreimal  das  Abendmahl  zu  halten  ist,  905  Kirchengenossen
  zählt,  und  mit  einem  Einkommen  von  919  fl.  verbunden  ist,  haben  sich  innerhalb
vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Confsistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.  *7

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Kanzlei-Assistenten  bei  der  Justiz-Ministerial-Casse
  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium
zu  melden.  Hinsichtlich  der  Befähigung  zu  dieser  Stelle  wird  auf  die  Bestimmungen  der
K.  15  und  16  der  K.  Verordnung  vom  25.  April  1839  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im
Justiz-Departement  (Reg.  Blatt  S.  419)  verwiesen.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.