Schenkung von Todeswegen nach Nũrnberger Recht. 197
ments-tax davon gefordert und bey vermerkender geflissentliche
und öfterer contravention, der concipist noch
über dies zur Strafe gezogen, auch, soferne jemand durch
einen unschicklich-abgefaßten letzten Willen ein Nachtheil
zuwüchse, die weitere animadversion wider ihn vorbehalten
seyn solle.“
Hieran schließt sich der die „Confirmation des vorstehenden
Decrets“ enthaltende Rathserlaß vom 3. September
1772:
Das, wegen der zum Vorschein kommenden offenen
dispositionen und Schenkungsbrief in casum mortis etc.
im Jahr 1754 den 25. Oktobr. ergangene decret ist hiemit
abermals confirmiret und solches so wol denen Advocatis,
Procuratoribus, Sollicitationibus, Notariis und
Schreiberey#erwandten von neuem zur Nachachtung zu
publiciren, als auch ihren Pflichten zur jährlichen Erinnerung
beyzufügen
Es werden also alle Schenkungen von Todeswegen
unter die einer besondern Form bedürfenden
species vim ultimarum voluntatum habentes eingereiht,
die der Testamentstaxe unterliegen und nach Nürnberger
Recht einem von den siegelnden Genannten des größeren
Rathes zugestellt sein müssen.
Zu erwähnen dürfte weiter sein, daß zwar Roth
Rd. III S. 324 Anm. 20 eine Reihe von Partikularrechten
namhaft macht, die die Codicillarform vorschreiben 7),
und hiebei das Nürnberger Recht nicht aufzählt, daß er
aber bemerkt:
Unsere Statutarrechte schreiben meist die Codicillarform
vor. Bayerisches Landrecht, Casteller Recht, Oettingen-Spielberger
Recht, Mainzer Landrecht, Hohenloher Landrecht,
Hochstift Kemptener Recht. Diese übereinstimmende
Auffassung unserer Statuten hat wahrscheinlich ihre
Veranlassung darin, daß die Not. O. 1512 II2 die Codi-*)
Vergl. Bl. f. RA. Bd. 28 S. 162.