Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Schenkung  von  Todeswegen  nach  Nũrnberger  Recht.  197

ments-tax  davon  gefordert  und  bey  vermerkender  geflissentliche
  und  öfterer  contravention,  der  concipist  noch
über  dies  zur  Strafe  gezogen,  auch,  soferne  jemand  durch
einen  unschicklich-abgefaßten  letzten  Willen  ein  Nachtheil
zuwüchse,  die  weitere  animadversion  wider  ihn  vorbehalten
seyn  solle.“

Hieran  schließt  sich  der  die  „Confirmation  des  vorstehenden
  Decrets“  enthaltende  Rathserlaß  vom  3.  September
  1772:

Das,  wegen  der  zum  Vorschein  kommenden  offenen
dispositionen  und  Schenkungsbrief  in  casum  mortis  etc.
im  Jahr  1754  den  25.  Oktobr.  ergangene  decret  ist  hiemit
  abermals  confirmiret  und  solches  so  wol  denen  Advocatis,
  Procuratoribus,  Sollicitationibus,  Notariis  und
Schreiberey#erwandten  von  neuem  zur  Nachachtung  zu
publiciren,  als  auch  ihren  Pflichten  zur  jährlichen  Erinnerung
  beyzufügen

Es  werden  also  alle  Schenkungen  von  Todeswegen
unter  die  einer  besondern  Form  bedürfenden
species  vim  ultimarum  voluntatum  habentes  eingereiht,
die  der  Testamentstaxe  unterliegen  und  nach  Nürnberger
Recht  einem  von  den  siegelnden  Genannten  des  größeren
Rathes  zugestellt  sein  müssen.

Zu  erwähnen  dürfte  weiter  sein,  daß  zwar  Roth
Rd.  III  S.  324  Anm.  20  eine  Reihe  von  Partikularrechten
namhaft  macht,  die  die  Codicillarform  vorschreiben  7),
und  hiebei  das  Nürnberger  Recht  nicht  aufzählt,  daß  er
aber  bemerkt:

Unsere  Statutarrechte  schreiben  meist  die  Codicillarform
  vor.  Bayerisches  Landrecht,  Casteller  Recht,  Oettingen-Spielberger
  Recht,  Mainzer  Landrecht,  Hohenloher  Landrecht,
  Hochstift  Kemptener  Recht.  Diese  übereinstimmende
Auffassung  unserer  Statuten  hat  wahrscheinlich  ihre
Veranlassung  darin,  daß  die  Not.  O.  1512  II2  die  Codi-*)

  Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  162.