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Bedingtes, nur durch äussere Umstände in seinen Erscheinungsformen
und in den Aeusserungen seiner souveränen Gewalt tatsächlich
Bestimmtes 1).
b) Der Staatszweck erfordert im Interesse planmässiger Förderung
der Gemeininteressen eine absolute Gewalt über die
in seinen Machtbereich Gelangenden. In diesem Sinne ist der
Staat als solcher die Gewalt, die Macht. Der Staat
ist die Voraussetzung des Rechtes 2). Persönlichkeit erhält der
Mensch erst innerhalb der Rechtsordnung. Vorbedingung derselben,
seiner Relevanz als Rechtspersönlichkeit ist mithin die
Existenz des Staates, „Die Staatsgewalt kann alles“ 3). Schranken
seiner Tätigkeit setzt er sich entweder selbst oder findet er in
äusseren Umständen. Dass die Staatsgewalt aber etwas nicht
dürfe, ist eine juristisch nicht haltbare Ansicht 4). Der Staatszweck
ist je nach der Kulturstufe seines Volkes, seinen Lebensbedingungen
wandelbar. Ueber die Berechtigung des Staates
zu einer imperativen Willensäusserung zu entscheiden steht jedoch
dem Einzelnen nimmermehr zu. Insofern hat SCHULZE 5) Unrecht,
wenn er meint, dass der Staat „mit seinen Geboten in die höhere
Sphäre der Moral, der Religion, der Wissenschaft nicht eingreifen
darf“, und von einer denkbaren Gewissenspflicht des Bürgers
spricht, in Fällen der Staatsgewalt den Gehorsam zu verweigern 8).
Hier hört alle juristische Betrachtungsweise auf. Auch GRABOWSKY
macht diesen Fehler, wenn er sagt 7): „Es gibt in jeder Staatsform
eine Grenze der Gewalt, d. h. vulgär ausgedrückt, das Volk
lässt sich nicht alles bieten.“ Die Staatsgewalt ist gegenüber den
Staatsangehörigen prinzipiell unbeschränkt. JELLINEK 8) sagt mit
1) Die Griechen bezeichneten diese Unabhängigkeit des Staates mit dem
glücklichen Ausdrucke „Autarchie“, der Fähigkeit, sich selber genug sein
zu können. LEFUR u. POSENER S. 44.
2) IHERING: I. S. 319. Ebenso SEYDEL: Bundesstaatsbegriff S. 653. —
AA. BINDING a. a. O. S. 67.
3) O. MAYER: Arch. III. S. 38,
4) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 560: „Die Pflicht des Gehorsams gegen die
Staatsgewalt ist an sich ihrem Inhalte nach unbeschränkt.“
5) I. S. 356 ff.
6) SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 295: „Die Staatsgewalt kann niemals die
wenn auch noch so ehrliche und sittliche, Ueberzeugung des Einzelnen als
Instanz über sich erkennen.“ Ebenso O. MAYER: Arch. III. S. 81 f.
7) S. 223.
8) System S. 77.