Full text : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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Bedingtes,  nur  durch  äussere  Umstände  in  seinen  Erscheinungsformen
  und  in  den  Aeusserungen  seiner  souveränen  Gewalt  tatsächlich
  Bestimmtes 1).

b)  Der  Staatszweck  erfordert  im  Interesse  planmässiger  Förderung
  der  Gemeininteressen  eine  absolute  Gewalt  über  die
in  seinen  Machtbereich  Gelangenden.  In  diesem  Sinne  ist  der
Staat  als  solcher  die  Gewalt,  die  Macht.  Der  Staat
ist  die  Voraussetzung  des  Rechtes 2).  Persönlichkeit  erhält  der
Mensch  erst  innerhalb  der  Rechtsordnung.  Vorbedingung  derselben,
  seiner  Relevanz  als  Rechtspersönlichkeit  ist  mithin  die
Existenz  des  Staates,  „Die  Staatsgewalt  kann  alles“ 3).  Schranken
seiner  Tätigkeit  setzt  er  sich  entweder  selbst  oder  findet  er  in
äusseren  Umständen.  Dass  die  Staatsgewalt  aber  etwas  nicht
dürfe,  ist  eine  juristisch  nicht  haltbare  Ansicht 4).  Der  Staatszweck
  ist  je  nach  der  Kulturstufe  seines  Volkes,  seinen  Lebensbedingungen
  wandelbar.  Ueber  die  Berechtigung  des  Staates
zu  einer  imperativen  Willensäusserung  zu  entscheiden  steht  jedoch
dem  Einzelnen  nimmermehr  zu.  Insofern  hat  SCHULZE 5)  Unrecht,
wenn  er  meint,  dass  der  Staat  „mit  seinen  Geboten  in  die  höhere
Sphäre  der  Moral,  der  Religion,  der  Wissenschaft  nicht  eingreifen
darf“,  und  von  einer  denkbaren  Gewissenspflicht  des  Bürgers
spricht,  in  Fällen  der  Staatsgewalt  den  Gehorsam  zu  verweigern  8).
Hier  hört  alle  juristische  Betrachtungsweise  auf.  Auch  GRABOWSKY
macht  diesen  Fehler,  wenn  er  sagt 7):  „Es  gibt  in  jeder  Staatsform
  eine  Grenze  der  Gewalt,  d.  h.  vulgär  ausgedrückt,  das  Volk
lässt  sich  nicht  alles  bieten.“  Die  Staatsgewalt  ist  gegenüber  den
Staatsangehörigen  prinzipiell  unbeschränkt.  JELLINEK 8)  sagt  mit



1)  Die  Griechen  bezeichneten  diese  Unabhängigkeit  des  Staates  mit  dem
glücklichen  Ausdrucke  „Autarchie“,  der  Fähigkeit,  sich  selber  genug  sein
zu  können.  LEFUR  u.  POSENER  S.  44.

2)  IHERING:  I.  S.  319.  Ebenso  SEYDEL:  Bundesstaatsbegriff  S.  653.  —
AA.  BINDING  a.  a.  O.  S.  67.

3)  O.  MAYER:  Arch.  III.  S.  38,

4)  SEYDEL:  Bayr.  StR.  I.  S.  560:  „Die  Pflicht  des  Gehorsams  gegen  die
Staatsgewalt  ist  an  sich  ihrem  Inhalte  nach  unbeschränkt.“

5)  I.  S.  356  ff.

6)  SEYDEL:  Bayr.  StR.  I.  S.  295:  „Die  Staatsgewalt  kann  niemals  die
wenn  auch  noch  so  ehrliche  und  sittliche,  Ueberzeugung  des  Einzelnen  als
Instanz  über  sich  erkennen.“  Ebenso  O.  MAYER:  Arch.  III.  S.  81  f.

7)  S.  223.

8)  System  S.  77.