Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

die  Verwaltung  der  Sicherheitspolizei,  dafern  nicht  auf  An—
ordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eine
andere  Einrichtung  getroffen  wird,  unter  persönlicher  Leitung
und  Verantwortung  des  Bürgermeisters  zu  erfolgen.

An  den  in  Dresden  und  Leipzig  bestehenden  besonderen
Einrichtungen  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.
Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Handhabung  der  Polizei  in
den  Landesstraf=  und  Landesversorgungsanstalten,  sowie  in

den  Gefangenhäusern  der  Königlichen  und  Schönburgischen
Behörden.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen  des  allgemeinen
  Wohles  oder  der  öffentlichen  Sicherheit,  ingleichen
wegen  ungenügender  Geschäftsführung  die  Verwaltung  der
Ortspolizei  im  letzteren  Falle  auf  Kosten  der  Gemeinde  ganz
oder  teilweise  einer  anderen  Behörde  vorübergehend  übertragen.


§  102.  Regulative  oder  sonstige  allgemeine  Anordnungen
in  polizeilichen  Angelegenheiten,  welche  mehr  als  die  bloße
Ausführung  gesetzlicher  Vorschriften  enthalten,  sind  sofort  bei
ihrem  Erlasse  zur  Kenntnis  des  Kreishauptmanns  zu  bringen.

Dasselbe  gilt  bei  deren  Abänderung  oder  Auphebung.

§  103.  Den  durch  die  dem  Stadtrate  übertragene  Geschäftsführung

  entstehenden  Aufwand  hat  die  Stadtgemeinde
zu  bestreiten.

§  104.  Zum  Zwecke  der  ihm  obliegenden  Geschäftsführung

  hat  der  Stadtrat  die  erforderlichen  Unterbeamten
anzustellen.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  den  Stadtverordneten
  bei  der  Wahl  der  für  die  Vermögensverwaltung
beziehentlich  für  die  städtischen  Einnahmen  anzustellenden
Unterbeamten  ein  Widerspruchsrecht  zusteht.

8  105.  Den  Gemeinde-Unterbeamten  und  ihren  Hinterlassenen
  ist  aus  der  Stadtkasse  nach  den  für  die  Zivilstaatsdiener
  jeweilig  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmungen  Pension
oder  Unterstützung  zu  gewähren.  Wer  als  Gemeinde-Unterbeamter
  anzusehen  ist,  ist  durch  Ortsgesetz  zu  bestimmen.

Ratemitgliedern  und  Gemeinde-Unterbeamten,  welche  sich
bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  einem  pensions-