die Verwaltung der Sicherheitspolizei, dafern nicht auf An—
ordnung oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine
andere Einrichtung getroffen wird, unter persönlicher Leitung
und Verantwortung des Bürgermeisters zu erfolgen.
An den in Dresden und Leipzig bestehenden besonderen
Einrichtungen wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Dasselbe gilt bezüglich der Handhabung der Polizei in
den Landesstraf= und Landesversorgungsanstalten, sowie in
den Gefangenhäusern der Königlichen und Schönburgischen
Behörden.
Das Ministerium des Innern kann aus Gründen des allgemeinen
Wohles oder der öffentlichen Sicherheit, ingleichen
wegen ungenügender Geschäftsführung die Verwaltung der
Ortspolizei im letzteren Falle auf Kosten der Gemeinde ganz
oder teilweise einer anderen Behörde vorübergehend übertragen.
§ 102. Regulative oder sonstige allgemeine Anordnungen
in polizeilichen Angelegenheiten, welche mehr als die bloße
Ausführung gesetzlicher Vorschriften enthalten, sind sofort bei
ihrem Erlasse zur Kenntnis des Kreishauptmanns zu bringen.
Dasselbe gilt bei deren Abänderung oder Auphebung.
§ 103. Den durch die dem Stadtrate übertragene Geschäftsführung
entstehenden Aufwand hat die Stadtgemeinde
zu bestreiten.
§ 104. Zum Zwecke der ihm obliegenden Geschäftsführung
hat der Stadtrat die erforderlichen Unterbeamten
anzustellen.
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß den Stadtverordneten
bei der Wahl der für die Vermögensverwaltung
beziehentlich für die städtischen Einnahmen anzustellenden
Unterbeamten ein Widerspruchsrecht zusteht.
8 105. Den Gemeinde-Unterbeamten und ihren Hinterlassenen
ist aus der Stadtkasse nach den für die Zivilstaatsdiener
jeweilig gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen Pension
oder Unterstützung zu gewähren. Wer als Gemeinde-Unterbeamter
anzusehen ist, ist durch Ortsgesetz zu bestimmen.
Ratemitgliedern und Gemeinde-Unterbeamten, welche sich
bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in einem pensions-