44 Dritter Abschn.: Die natürl. Grundlagen d. Staats. II. Sonderrechte einzelner Klassen. § 8.
außerhalb des Königreichs verzehrt werden. Würde ein Mitglied des königl. Hauses ohne
Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt „im Auslande" nehmen, so werden die Ein-
künfte zurückgehalten. Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann jedoch nur
in Gemäßheit eines hierauf gestellten Antrags des oben (unter III 6 d) erwähnten Familien-
raths verfügt werden. Apanagen und Sustentationsgelder können von den Gläubigern nur
zu einem Drittheil in Anspruch genommen oder zu deren Gunsten mit Beschlag belegt
werden (a. a. O. Art. 23—25). Im Uebrigen ist zu unterscheiden:
1. Die Apanage ist die von der Staatskasse zu zahlende Jahresrente eines königl. Prinzen,
dessen Vater nicht mehr lebt. Dieselbe vererbt sich auf die männliche Descendenz des Apana-
girten nach Kopftheilen und nach dem Grundsatz des sog. Repräsentationsrechts. Vermindert sich
auf diese Weise eine Apanage unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 5000 Gulden, so wird sie
auf diesen Betrag durch eine persönliche Zulage erhöht. Hinterläßt ein Prinz keine männlichen
Descendenten, aber unvermählte Töchter, so geht die Apanage auf diese nach Kopftheilen über, so
jedoch, daß der Antheil der vermählten Töchter sofort an die Staatskasse zurückfällt, unter den
näheren Bestimmungen des Art. 34 des Haus G. Stirbt ein Prinz ohne rechtmäßige, in ebenbür-
tiger Ehe erzeugte Kinder, so fällt die ganze Apanage an die Staatskasse zurück; dasselbe gilt von
dem durch Verehelichung oder Ableben im unverehelichten Stande freigewordenen Antheil der Tochter
eines Prinzen.
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbgangs zu einer Apanage gelangt sind, erhalten bei ihrer
erstmaligen hausgesetzlichen Vermählung als Aversalbeitrag zur häuslichen Einrichtung und Bestrei-
tung der Vermählungskosten eine den dritten Theil ihrer Apanage erreichende Summe. Diesen Bei-
trag erhalten auch die Söhne dieser Prinzen, wenn sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe
treten und zwar besteht derselbe dann in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie präsumtiv
nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben ¹).
Die Größe der Apanage eines nachgeborenen Sohnes des Königs (s. Nr. 2) sowie der nach-
geborenen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen oder der in die Stelle ihres vor-
verstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nachgeborenen Prinzen beträgt
40 000 Gulden (68.571 M.), wenn aber mehr als zwei nachgeborene Söhne des verstorbenen Königs
oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, je 30 000 Gulden (51 428 M.) ²).
2. Eine Sustentation d. h. eine nicht vererbliche jährliche Rente zu ihrem standesmäßigen
Unterhalt beziehen:
a) Die Söhne des Königs und die Söhne des Kronprinzen zu Lebzeiten ihres Vaters von
der erreichten Volljährigkeit an. Stirbt übrigens ein Kronprinz oder ein nachgeborener
Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern, so
erhalten auch diese eine Sustentation in einer nach Köpfen zu vertheilenden Gesammt-
summe, wobei jedoch der Antheil des einzelnen Kindes mit dem Tode oder mit dem Ein-
tritt in eine Apanage oder in eine persönliche Sustentation (s. Nr. 1 und nachher unter
b) oder mit der Vermählung einer Prinzessin an die Staatskasse zurückfällt ³).
Die Sustentation eines Kronprinzen beträgt neben einer standesmäßig möblirten Woh-
nung vor der Vermählung jährlich 30 000 fl. (51 428 M.), nach der Vermählung jährlich
66 000 fl. (113 141 M.) nebst 8000 fl. (13714 M.) Nadelgelder seiner Gemahlin. Die
erhöhte Sustentation dauert auch nach dem Tode der letzteren fort. Sustentation und
Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung an die Staatskasse zurück.
b) Die Töchter des Königs und des Kronprinzen erhalten unbedingt nach zurückgelegtem
21. Lebensjahre, die übrigen Prinzessinnen, wenn sie Vater und Mutter verloren haben
und die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, eine Sustentation, deren
Betrag in den Art. 44—47 des Hausgesetzes näher bestimmt ist. Diese Sustentationen
der Prinzessinnen fallen bei ihrer Vermählung an die Staatskasse zurück.
3. Alle Prinzessinnen erhalten bei ihrer ersten hausgesetzlichen Vermählung. eine Mitgabe,
welche für jede Tochter eines Königs 100 000 fl. (171 428 M.), für eine Enkelin 40 000 fl. (68 571 M.),
für die Tochter eines Kronprinzen, wenn der Vater noch am Leben ist, 80 000 fl. (137 142 M.), für
1) A. a. O. Art. 32.
2) Besondere Bestimmungen bezüglich der am 8. Juni 1828 bereits am Leben befindlichen
Mitglieder des königl. Hauses enthalten die Art. 72ff. des Hausges.
3) A. a. O. Art. 36—41.