120 Verträge zu Gunsten Dritter.
Einrede in der Richtung gegen den Kläger als
grundlos erkannt.
Es liegt hier — so sagen die oberstrichterlichen
Entscheidungsgründe — weder eine einseitige, daher
nicht bindende blose Ermächtigung von Seite
des Verkäufers an seinen Schuldner, den Käufer,
vor, einem Dritten, dem Kläger, zahlen zu dürfen,
noch auch erscheint dieser Dritte als bloßer solulionis
causa adjeclus, welchem, als solchem, ein
selbständiges Klagerecht gegen den Schuldner nicht
zustände. Es kann vielmehr nicht beanstandet werden,
daß in der Kaufsurkunde nicht blos die Erklärung
des Willens des Käufers liege, sich dem
Verkäufer allein als Promissar zu verpflichten,
sondern auch die Erklärung des Willens, Schuldner
des Dritten zu werden.
In solchem Falle kömmt durch die nachträgliche
Acceptation des Dritten, welcher gleichwohl
zu dem Vertage nicht mitgewirkt hat, zwischen ihm
und dem Promittenten (hier dem Käufer) ein
selbstständiger Vertrag zu Stande, welcher den
Dritten zum Gläubiger und den Promittenten zu
dessen Schuldner macht.
Auch darüber besteht in der heutigen Doktrin und
Praxis kein Zweifel, daß die Acceptation des Dritten
auch blos thatsächlich, insbesondere auch erst durch Klagestellung,
erfolgen könne. Diese Klagestellung erfolgte
im vorliegenden Falle auch früher, als der Beklagte die
Konstatirung der realen Eigenschaft der mitverkauften
Zäpflereigerechtsame beantragte, welcher Antrag erst
viel später durch letztinstanzliches Erkenntniß zu dem
Ergebnisse führte, daß dieser Gerechtsame die reale
Eigenschaft fehle, wonach nun der Beklagte seine Ansprüche
auf Preisminderung gegen den Verkäufer
auch dem Kläger wirksam entgegenhalten zu können
glaubt.
Nach der heutigen Auffassung der Verträge