Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

120  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.

Einrede  in  der  Richtung  gegen  den  Kläger  als
grundlos  erkannt.

Es  liegt  hier  —  so  sagen  die  oberstrichterlichen
Entscheidungsgründe  —  weder  eine  einseitige,  daher
nicht  bindende  blose  Ermächtigung  von  Seite
des  Verkäufers  an  seinen  Schuldner,  den  Käufer,
vor,  einem  Dritten,  dem  Kläger,  zahlen  zu  dürfen,
noch  auch  erscheint  dieser  Dritte  als  bloßer  solulionis
  causa  adjeclus,  welchem,  als  solchem,  ein
selbständiges  Klagerecht  gegen  den  Schuldner  nicht
zustände.  Es  kann  vielmehr  nicht  beanstandet  werden,
  daß  in  der  Kaufsurkunde  nicht  blos  die  Erklärung
  des  Willens  des  Käufers  liege,  sich  dem
Verkäufer  allein  als  Promissar  zu  verpflichten,
sondern  auch  die  Erklärung  des  Willens,  Schuldner
  des  Dritten  zu  werden.

In  solchem  Falle  kömmt  durch  die  nachträgliche
  Acceptation  des  Dritten,  welcher  gleichwohl
zu  dem  Vertage  nicht  mitgewirkt  hat,  zwischen  ihm
und  dem  Promittenten  (hier  dem  Käufer)  ein
selbstständiger  Vertrag  zu  Stande,  welcher  den
Dritten  zum  Gläubiger  und  den  Promittenten  zu
dessen  Schuldner  macht.

Auch  darüber  besteht  in  der  heutigen  Doktrin  und
Praxis  kein  Zweifel,  daß  die  Acceptation  des  Dritten
auch  blos  thatsächlich,  insbesondere  auch  erst  durch  Klagestellung,
  erfolgen  könne.  Diese  Klagestellung  erfolgte
im  vorliegenden  Falle  auch  früher,  als  der  Beklagte  die
Konstatirung  der  realen  Eigenschaft  der  mitverkauften
Zäpflereigerechtsame  beantragte,  welcher  Antrag  erst
viel  später  durch  letztinstanzliches  Erkenntniß  zu  dem
Ergebnisse  führte,  daß  dieser  Gerechtsame  die  reale
Eigenschaft  fehle,  wonach  nun  der  Beklagte  seine  Ansprüche
  auf  Preisminderung  gegen  den  Verkäufer
auch  dem  Kläger  wirksam  entgegenhalten  zu  können
glaubt.

Nach  der  heutigen  Auffassung  der  Verträge