34 III. Die sächs. Staatsbehörden. A. Justizwesen.
gerichte sind unzulässig; nach der Verfassung darf niemand
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Die Gerichte sind Staatsgerichte; in Sachsen wird
„im Namen des Königs“ Recht gesprochen, beim Reichsgericht
„im Namen des Reiches“. Die Verhandlungen
und Urteilsverkündungen sind öffentlich; die Offentlichkeit
darf nur aus bestimmten Gründen — Gefährdung
der Staatssicherheit, der Sittlichteit usw. — ausgeschlossen
werden. Die Gerichtssprache ist im ganzen
Reiche die deutsche.
Die ordentlichen Gerichte sind das Reichsgericht, die
Oberlandesgerichte, die Landgerichte und die Amtsgerichte.
Alle diese Gerichte sind sowohl mit der Zivilals
auch der Strafrechtspflege befaßt. Die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte bilden den Bezirk des ihnen
übergeordneten Landgerichts, die mehrerer Landgerichte
den des oberinstanzlichen Oberlandesgerichts, die aller
Oberlandesgerichte den des Reichsgerichts als der höchsten
Instanz. Nicht rechtsgelehrte Richter (Laienrichter) wirken
in amtsgerichtlichen Strafsachen als Schöffen, in Handelssachen
als Handelsrichter, bei den Schwurgerichten
als Geschworene mit. Hiermit ist die Gewähr geboten,
daß die Rechtsprechung mit dem Rechtsempfinden des
Volkes nicht in Widerspruch gerät.
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. Die Zuständigkeit
der Amtsgerichte umfaßt insbesondere die
Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bis zu
600 M.
In Strafsachen entscheidet das Amtsgericht in der
Besetzung mit einem Amtsrichter, der den Vorsitz führt,
und zwei Laienrichtern (Schöffen) als Schöffengericht.
Die Schöffengerichte sind zuständig für alle Ubertretungen;
für eine Reihe von Vergehen, für Privatklagesachen
usw.
Gegen die Urteile der Amts- bzw. Schöffengerichte ist
Berufung an das Landgericht statthaft.
Die Landgerichte (in Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Zwickau, Plauen, Freiberg, Bautzen) sind Kollegial-