Volltext : Sächsische Bürgerkunde.

34  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

gerichte  sind  unzulässig;  nach  der  Verfassung  darf  niemand
seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte;  in  Sachsen  wird
„im  Namen  des  Königs“  Recht  gesprochen,  beim  Reichsgericht
  „im  Namen  des  Reiches“.  Die  Verhandlungen
und  Urteilsverkündungen  sind  öffentlich;  die  Offentlichkeit
  darf  nur  aus  bestimmten  Gründen  —  Gefährdung
der  Staatssicherheit,  der  Sittlichteit  usw.  —  ausgeschlossen
  werden.  Die  Gerichtssprache  ist  im  ganzen
Reiche  die  deutsche.

Die  ordentlichen  Gerichte  sind  das  Reichsgericht,  die
Oberlandesgerichte,  die  Landgerichte  und  die  Amtsgerichte.
  Alle  diese  Gerichte  sind  sowohl  mit  der  Zivilals
  auch  der  Strafrechtspflege  befaßt.  Die  Bezirke
mehrerer  Amtsgerichte  bilden  den  Bezirk  des  ihnen
übergeordneten  Landgerichts,  die  mehrerer  Landgerichte
den  des  oberinstanzlichen  Oberlandesgerichts,  die  aller
Oberlandesgerichte  den  des  Reichsgerichts  als  der  höchsten
Instanz.  Nicht  rechtsgelehrte  Richter  (Laienrichter)  wirken
in  amtsgerichtlichen  Strafsachen  als  Schöffen,  in  Handelssachen
  als  Handelsrichter,  bei  den  Schwurgerichten
als  Geschworene  mit.  Hiermit  ist  die  Gewähr  geboten,
daß  die  Rechtsprechung  mit  dem  Rechtsempfinden  des
Volkes  nicht  in  Widerspruch  gerät.

Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.  Die  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  umfaßt  insbesondere  die
Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  bis  zu
600  M.

In  Strafsachen  entscheidet  das  Amtsgericht  in  der
Besetzung  mit  einem  Amtsrichter,  der  den  Vorsitz  führt,
und  zwei  Laienrichtern  (Schöffen)  als  Schöffengericht.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig  für  alle  Ubertretungen;
  für  eine  Reihe  von  Vergehen,  für  Privatklagesachen
  usw.

Gegen  die  Urteile  der  Amts-  bzw.  Schöffengerichte  ist
Berufung  an  das  Landgericht  statthaft.

Die  Landgerichte  (in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,
Zwickau,  Plauen,  Freiberg,  Bautzen)  sind  Kollegial-