228 Zum St###. v. J. 1861 Art. 234 Ziff. J u. Art. 237.
sind, nicht aber auch eine Strafandrohung für die
unvorbedachten Körperverletzungen mit den geringsten
nachtheiligen Folgen (bis zu 5 Tagen Krankheit 2c.),
welche nur erschwerender Umstände wegen (Art. 234
Ziff. 3) Vergehen sind. Der Art. 236 enthält dann
für alle Fälle des Art. 234 einen Strafschärfungsrund.
8 Noch fehlt es also an Strafbestimmungen:
a) für die nicht durch Waffengebrauch rc. erschwerten
vorsätzlichen Körperverletzungen, welche nur
eine fünftägige oder geringer dauernde Beschädigung
bewirkten, mögen sie nun mit oder ohne überlegten
Entschluß verübt sein;
b) für die vorsätzlich ohne überlegten Entschluß
verübten Körperverletzungen von gleicher geringer
Wirkung, welche durch die im Art. 234 Ziff. 3 aufgezählten
Vorbereitungen oder Mittel erschwert sind.
Diese zwei bezw. drei Klassen von
Körperverletzungen faßt nun Art. 237
Abs. 1 zusammen und bedroht sie mit der allgemeinen
Uebertretungsstrafe des Art. 1.
Demn betrachten wir den Wortlaut des Art. 237
Abs. 1, ohne vorerst auch den Zwischensatz: „soferne
nicht verwirkt ist“ — näher in's Auge zu
fosleng aber mit Hinblick auf das Marginale zu
Art. 234, so bezieht sich die Strafandrohung auf
alle Arten vorsätzlich ohne die Absicht, zu tödten,
verübter Körperverletzungen, welche nicht den Tod,
einen bleibenden Nachtheil, oder einen vorübergehenden
Nachtheil von mehr als fünftägiger Dauer zur
Folge haben.
Nun schließt aber der Zwischensatz: „soferne
nicht gemäß Ziff. 3 des eben angeführten Artikels“
(234) „eine schwerere Strafe verwirkt ist“ — nur
die prämeditirten mit Waffe 2c. verübten Körperverletzungen
von den Bestimmungen des Art. 237
aus, da ja eben der Art. 234 Ziff. 3 nur für den