Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

228  Zum  St###.  v.  J.  1861  Art.  234  Ziff.  J  u.  Art.  237.

sind,  nicht  aber  auch  eine  Strafandrohung  für  die
unvorbedachten  Körperverletzungen  mit  den  geringsten
nachtheiligen  Folgen  (bis  zu  5  Tagen  Krankheit  2c.),
welche  nur  erschwerender  Umstände  wegen  (Art.  234
Ziff.  3)  Vergehen  sind.  Der  Art.  236  enthält  dann
für  alle  Fälle  des  Art.  234  einen  Strafschärfungsrund.


8  Noch  fehlt  es  also  an  Strafbestimmungen:

a)  für  die  nicht  durch  Waffengebrauch  rc.  erschwerten
  vorsätzlichen  Körperverletzungen,  welche  nur
eine  fünftägige  oder  geringer  dauernde  Beschädigung
bewirkten,  mögen  sie  nun  mit  oder  ohne  überlegten
Entschluß  verübt  sein;

b)  für  die  vorsätzlich  ohne  überlegten  Entschluß
verübten  Körperverletzungen  von  gleicher  geringer
Wirkung,  welche  durch  die  im  Art.  234  Ziff.  3  aufgezählten
  Vorbereitungen  oder  Mittel  erschwert  sind.

Diese  zwei  bezw.  drei  Klassen  von
Körperverletzungen  faßt  nun  Art.  237
Abs.  1  zusammen  und  bedroht  sie  mit  der  allgemeinen
  Uebertretungsstrafe  des  Art.  1.

Demn  betrachten  wir  den  Wortlaut  des  Art.  237
Abs.  1,  ohne  vorerst  auch  den  Zwischensatz:  „soferne
nicht  verwirkt  ist“  —  näher  in's  Auge  zu
fosleng  aber  mit  Hinblick  auf  das  Marginale  zu

Art.  234,  so  bezieht  sich  die  Strafandrohung  auf
alle  Arten  vorsätzlich  ohne  die  Absicht,  zu  tödten,
verübter  Körperverletzungen,  welche  nicht  den  Tod,
einen  bleibenden  Nachtheil,  oder  einen  vorübergehenden
  Nachtheil  von  mehr  als  fünftägiger  Dauer  zur
Folge  haben.

Nun  schließt  aber  der  Zwischensatz:  „soferne
nicht  gemäß  Ziff.  3  des  eben  angeführten  Artikels“
(234)  „eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist“  —  nur
die  prämeditirten  mit  Waffe  2c.  verübten  Körperverletzungen
  von  den  Bestimmungen  des  Art.  237
aus,  da  ja  eben  der  Art.  234  Ziff.  3  nur  für  den