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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 27.
(Nr. 7366.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Vorstädte vor Celle und der Stadt.
gemeinde Celle. Vom 15. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Mit dem Anschlusse der vorstädtischen Gemeinden
Vorstadt Altenzelle,
Hehlen-Vorstadt und
Neuenhäusen
an die Stadtgemeinde Celle ist gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen die
vorstädtische Gemeinde
Neustadt-Altenhäusen
mit der Stadtgemeinde Celle zu vereinigen.
KS. 2.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgeng 1869. (r. 7306—7368.) 65 (Nr. 7367.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1869.