Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  27.

 

(Nr.  7366.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Vorstädte  vor  Celle  und  der  Stadt.
gemeinde  Celle.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.
Mit  dem  Anschlusse  der  vorstädtischen  Gemeinden
Vorstadt  Altenzelle,
Hehlen-Vorstadt  und
Neuenhäusen
an  die  Stadtgemeinde  Celle  ist  gleichzeitig  und  unter  gleichen  Bedingungen  die
vorstädtische  Gemeinde
Neustadt-Altenhäusen
mit  der  Stadtgemeinde  Celle  zu  vereinigen.
KS.  2.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgeng  1869.  (r.  7306—7368.)  65  (Nr.  7367.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1869.