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merkte in dieser Beziehung, daß bei kleineren Anstalten dem Director
eine größere Anzahl von Lehrstunden, beispielsweise bei Anstalten
von weniger als 100 Schülern wohl die Ertheilung von 16
Lehrstunden, zugemuthet werden könne, während bei großen Schulen
die Zahl sich mindern müsse, so daß bei Anstalten mit über 500
Schülern von dem Dirertor wohl kaum mehr als sechs wöchentliche
Unterrichtsstunden zu verlangen sein.
Dagegen wurde von anderer Seite (BonitJz) bemerkt, daß man
dem Director auch bei großen Anstalten zwölf wöchentliche Unterrichtsstunden
zumuthen könne, da die Ertheilung von Unterricht für
den Leiter solcher Anstalten gerade als die erfreulichste Seite seines
Verkehrs mit den Schülern betrachtet werden müsse. Der Referent
erwiederte, daß diese Anschauungsweise wohl auch bei anderen Directoren
sich finden möge, daß sie aber, wenn es sich um das Maß
einer Verpflichtung handele, nicht als Norm gelten könne.
Was die für die Lehrer zu bestimmende Maximalzahl betrifft,
so wünschte der Referent, daß für dieselbe die Unterscheidung
zwischen Dberiestern, ordentlichen Lehrern und wissenschaftlichen
Hülfslehrern aufgegeben und diese Kategorien unter dem gemeinschaftlichen
Namen der wissenschaftlich gebildeten Lehrer zusammenefaßt
werden möchten. Für dieselben hielt er nun je nach der
Prrauenz der Anstalt (150, 300, 500 Schüler) 22, 20 und 18
wöchentliche Unterrichtsstunden für ein als Regel zu empfehlendes
Maximum, ohne jedoch die absolute Richtigkeit dieser Zahlen für
alle Fälle behaupten zu wollen, da hiebei auch noch andere Rücksichten
modificirend einwirken könnten. — Für die Elementarlehrer,
für welche die Größe der Anstalten weniger ins Gewicht falle,
glaubte er das Maximum der Pflichtstunden je nach dem Umfang
der Anstalten auf 28 und 26 Stunden feststellen zu sollen. Von
anderer Seite (Bonitz) wurde dagegen bemerkt, daß bei einer derartigen
Festsetzung nicht sowohl die Frequenz der Anstalt, als die
der betreffenden Classen maßgebend sein, und das auch berücksichtigt
werden müsse, ob mit dem Unterricht Correcturen verbunden seien
oder nicht. Hr. Techo war der Ansicht, daß eine Scala überhaupt
nicht aufzustellen sei, sondern eine allgemeine Bestimmung
genücc, nach welcher das Maximum für den Director bis zu 12,
ei allen übrigen Lehrern auf 18 bis 22 Stunden unter Berücksichtigung
der individuellen Verhältnisse festgesetzt werde.
Der Referent hob weiter hervor, daß die Bestimmungen über
die Zahl der Pflichtstunden nicht in das Unterrichtsgesetz aufzunehmen,
daß in diesem vielmehr nur das Verhältnis der Zahl der
Lehrer zur Zahl der Classen zur normiren sei, welches beachtet sein
müsse, damit eine Anstalt als höhere Schule anerkannt werden
könne. Alles Uebrige gehöre in Ausführungs-Verordnungen und
sei überhaupt Sache der Schulverwaltung.