Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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merkte  in  dieser  Beziehung,  daß  bei  kleineren  Anstalten  dem  Director
  eine  größere  Anzahl  von  Lehrstunden,  beispielsweise  bei  Anstalten
  von  weniger  als  100  Schülern  wohl  die  Ertheilung  von  16
Lehrstunden,  zugemuthet  werden  könne,  während  bei  großen  Schulen
die  Zahl  sich  mindern  müsse,  so  daß  bei  Anstalten  mit  über  500
Schülern  von  dem  Dirertor  wohl  kaum  mehr  als  sechs  wöchentliche
Unterrichtsstunden  zu  verlangen  sein.

Dagegen  wurde  von  anderer  Seite  (BonitJz)  bemerkt,  daß  man
dem  Director  auch  bei  großen  Anstalten  zwölf  wöchentliche  Unterrichtsstunden
  zumuthen  könne,  da  die  Ertheilung  von  Unterricht  für
den  Leiter  solcher  Anstalten  gerade  als  die  erfreulichste  Seite  seines
Verkehrs  mit  den  Schülern  betrachtet  werden  müsse.  Der  Referent
erwiederte,  daß  diese  Anschauungsweise  wohl  auch  bei  anderen  Directoren
  sich  finden  möge,  daß  sie  aber,  wenn  es  sich  um  das  Maß
einer  Verpflichtung  handele,  nicht  als  Norm  gelten  könne.

Was  die  für  die  Lehrer  zu  bestimmende  Maximalzahl  betrifft,
  so  wünschte  der  Referent,  daß  für  dieselbe  die  Unterscheidung
zwischen  Dberiestern,  ordentlichen  Lehrern  und  wissenschaftlichen
Hülfslehrern  aufgegeben  und  diese  Kategorien  unter  dem  gemeinschaftlichen
  Namen  der  wissenschaftlich  gebildeten  Lehrer  zusammenefaßt

  werden  möchten.  Für  dieselben  hielt  er  nun  je  nach  der
Prrauenz  der  Anstalt  (150,  300,  500  Schüler)  22,  20  und  18
wöchentliche  Unterrichtsstunden  für  ein  als  Regel  zu  empfehlendes
Maximum,  ohne  jedoch  die  absolute  Richtigkeit  dieser  Zahlen  für
alle  Fälle  behaupten  zu  wollen,  da  hiebei  auch  noch  andere  Rücksichten
  modificirend  einwirken  könnten.  —  Für  die  Elementarlehrer,
für  welche  die  Größe  der  Anstalten  weniger  ins  Gewicht  falle,
glaubte  er  das  Maximum  der  Pflichtstunden  je  nach  dem  Umfang
der  Anstalten  auf  28  und  26  Stunden  feststellen  zu  sollen.  Von
anderer  Seite  (Bonitz)  wurde  dagegen  bemerkt,  daß  bei  einer  derartigen
  Festsetzung  nicht  sowohl  die  Frequenz  der  Anstalt,  als  die
der  betreffenden  Classen  maßgebend  sein,  und  das  auch  berücksichtigt
werden  müsse,  ob  mit  dem  Unterricht  Correcturen  verbunden  seien
oder  nicht.  Hr.  Techo  war  der  Ansicht,  daß  eine  Scala  überhaupt
  nicht  aufzustellen  sei,  sondern  eine  allgemeine  Bestimmung
genücc,  nach  welcher  das  Maximum  für  den  Director  bis  zu  12,
ei  allen  übrigen  Lehrern  auf  18  bis  22  Stunden  unter  Berücksichtigung
  der  individuellen  Verhältnisse  festgesetzt  werde.

Der  Referent  hob  weiter  hervor,  daß  die  Bestimmungen  über
die  Zahl  der  Pflichtstunden  nicht  in  das  Unterrichtsgesetz  aufzunehmen,
  daß  in  diesem  vielmehr  nur  das  Verhältnis  der  Zahl  der
Lehrer  zur  Zahl  der  Classen  zur  normiren  sei,  welches  beachtet  sein
müsse,  damit  eine  Anstalt  als  höhere  Schule  anerkannt  werden
könne.  Alles  Uebrige  gehöre  in  Ausführungs-Verordnungen  und
sei  überhaupt  Sache  der  Schulverwaltung.