Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  217

1861  getreten  ist,  nach  Art.  2  der  deutschen  Reichs-Verfassung
  als  reichsgesetzliche  Bestimmung  dem  Landesgesetze,
  also  auch  dem  in  A.  gültigen  Preußischen  Landrechte,
  vorgeht.  Wenn  der  Beschwerdeführer  unter
wiederholter  Berufung  auf  das  hier  in  Betracht  kommende
  civilrechtliche  Verhältniß  geltend  macht,  daß  er
kein  Recht  habe,  sich  einen  Kellereingang  nach  Belieben
oder  so,  wie  es  das  königl.  Bezirksamt  wünsche,  zu  bauen,
und  die  Sache  Seitens  dieser  Behörde  nicht  erschöpfend
instruirt  sei,  so  ist  auch  dies  ohne  Erfolg.  Die  Beseitigung
  eines  gefahrdrohenden  Zustandes  aufeiner  Distriktsstraße
  ist  im  öffentlichen  Interesse  geboten,  daher  gleichgültig,
  wie  der  Angeklagte  seiner  desfallsigen  Verpflichtung
nachkommen  und  etwaigen  Einwänden  der  Gemeinde=  oder
Distriktsverwaltung  bei  Aenderung  desbisherigen  Zustandes
begegnen  will  und  welcher  Kostenaufwand  hiefür  erforderlich
ist.  Auch  ist  die  Strafbarkeit  des  Angeklagten  aus  §  367
Nr.  12  des  StGB.  weder  durch  einen  vorausgegangenen
polizeilichen  Auftrag,  noch  durch  dessen  Bewußtsein  von
der  Rechtswidrigkeit  seiner  Handlung  beziehungsweise
Unterlassung  bedingt.  Daher  ist  es  hieher  ohne  alle  Bedeutung,
  ob  die  Sache  von  der  Distriktspolizeibehörde
überhaupt  behandelt  wurde  oder  nicht.  Urtheil  vom
9.  Juni  1892.

St  G.  8§369  Nr.  2.  Begriff  von  „Bauhand--werker“",
  namentlich  im  Sinne  der  Vorschriften
über  Maß=  und  Gewichtspolizei.  Nach  der  durch  81
des  RG.  vom  16.  April  1871  zum  Reichsgesetz  erhobenen
und  durch  RG.  vom  26.  November  1871  in  Bayern  eingeführten
  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  den  norddeutschen
Bund  vom  17.  August  1868,  Art.  10,  dürfen  „zum  Zumessen
  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehr  nur  in
Gemäßheit  dieser  Maß=  und  Gewichtsordnung  gehörig
gestempelte  Maße,  Gewichte  und  Wagen  angewendet
werden.“  Die  Beantwortung  der  Frage,  wann  ein
solches  Werkzeug  als  „gehörig  gestempelt“  zu  erachten