Entscheidungen des OLG. München. 217
1861 getreten ist, nach Art. 2 der deutschen Reichs-Verfassung
als reichsgesetzliche Bestimmung dem Landesgesetze,
also auch dem in A. gültigen Preußischen Landrechte,
vorgeht. Wenn der Beschwerdeführer unter
wiederholter Berufung auf das hier in Betracht kommende
civilrechtliche Verhältniß geltend macht, daß er
kein Recht habe, sich einen Kellereingang nach Belieben
oder so, wie es das königl. Bezirksamt wünsche, zu bauen,
und die Sache Seitens dieser Behörde nicht erschöpfend
instruirt sei, so ist auch dies ohne Erfolg. Die Beseitigung
eines gefahrdrohenden Zustandes aufeiner Distriktsstraße
ist im öffentlichen Interesse geboten, daher gleichgültig,
wie der Angeklagte seiner desfallsigen Verpflichtung
nachkommen und etwaigen Einwänden der Gemeinde= oder
Distriktsverwaltung bei Aenderung desbisherigen Zustandes
begegnen will und welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich
ist. Auch ist die Strafbarkeit des Angeklagten aus § 367
Nr. 12 des StGB. weder durch einen vorausgegangenen
polizeilichen Auftrag, noch durch dessen Bewußtsein von
der Rechtswidrigkeit seiner Handlung beziehungsweise
Unterlassung bedingt. Daher ist es hieher ohne alle Bedeutung,
ob die Sache von der Distriktspolizeibehörde
überhaupt behandelt wurde oder nicht. Urtheil vom
9. Juni 1892.
St G. 8§369 Nr. 2. Begriff von „Bauhand--werker“",
namentlich im Sinne der Vorschriften
über Maß= und Gewichtspolizei. Nach der durch 81
des RG. vom 16. April 1871 zum Reichsgesetz erhobenen
und durch RG. vom 26. November 1871 in Bayern eingeführten
Maß= und Gewichtsordnung für den norddeutschen
Bund vom 17. August 1868, Art. 10, dürfen „zum Zumessen
und Zuwägen im öffentlichen Verkehr nur in
Gemäßheit dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig
gestempelte Maße, Gewichte und Wagen angewendet
werden.“ Die Beantwortung der Frage, wann ein
solches Werkzeug als „gehörig gestempelt“ zu erachten