Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

24  I.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  u.  des  Deutschen  Reiches.

ständigkeit  zu  erweitern.  Die  Ausübung  der  einzelnen,  in  der
Souveränität  enthaltenen  Funktionen  könne  verschiedenen  Personen
  zustehen.  Die  Souveränität  als  solche  aber,  als  höchste
Gewalt,  sei  unteilbar  und  könne  nicht  gleichzeitig  teils  der
Union,  teils  den  sie  bildenden  Staaten  zukommen.  Die  Souveränität
  teilen  heiße  sie  zerstören.  Bei  der  Gründung  der  Union
aber  hätten  die  souveränen  Staaten  ihre  Souveränität  nicht
aufgegeben,  der  Union  keine  Rechte  übertragen,  sondern  sie
nur  mit  der  Ausübung  einzelner  den  Staaten  zustehender
Rechte  beauftragt.  So  sei  die  Union  nichts  anderes  als  ein
Vertragsverhältnis,  das  die  Staaten  untereinander  begründet
haben.  Die  demokratische  Partei,  die  Partei  der  Sklavenhalter,
erklärte  die  Nullifikationstheorie  für  die  Grundlage  ihrer  staatsrechtlichen
  Überzeugung.  Sie  zog  daraus  auch  die  praktischen
Folgerungen.  Ist  nur  der  einzelne  Staat  souverän,  ist  die
Union  nur  ein  völkerrechtlicher  Verein  souveräner  Staaten,  dann
ist  auch  jeder  Staat  berechtigt,  aus  der  Union  auszuscheiden,  wenn
die  Union  ein  Lebensinteresse  des  Staates  —  und  als  solches
wurde  die  Aufrechterhaltung  der  Sklaverei  betrachtet  —  bedrohe,
  wenn  der  Unionsvertrag  nicht  mehr  zur  Förderung  der
Interessen  des  Staates  diene,  sondern  zu  einer  Quelle  des
Verderbens  für  ihn  werde.  Das  Recht  aus  der  Union  auszuscheiden,
  das  Recht  der  Sezession  sei  nicht  ein  den  Staaten
durch  die  Unionsverfassung  gewährtes  Recht,  sondern  ein  unveräußerliches
  Recht  eines  jeden  souveränen  Staates,  auf  das
er  durch  Abschluß  des  Unionsvertrages  nicht  verzichtet  habe.
Diesen  Ausführungen  Calhouns  und  seiner  Nachfolger  in  Nordamerika
  sind  alle  Gründe  entnommen,  mit  denen  auch  in
Deutschland  diese  Lehre  verteidigt  wird.  Aber  es  bedarf  in
Deutschland  nicht  eines  blutigen  Bürgerkrieges,  um  sie  zu
widerlegen.  Sie  scheitert  hier  an  dem  klaren  Inhalt  unserer
Verfassung,  sie  scheitert  an  der  Macht  der  Tatsachen.  Wie
die  Wissenschaft  des  Staatsrechtes  die  Souveränität  des  Reiches
anerkennen  muß,  weil  sie  in  den  Verträgen  und  in  dem  Grundvertrage,
  in  der  Verfassung,  begründet  ist,  so  ist  auch  das
deutsche  Volk  in  seiner  Gesamtheit  von  dieser  Überzeugung
durchdrungen.  Das  Reich  ist  nicht  ein  bloßer  Name,  eine
Firma,  das  Reich  ist  eine  lebendige  Macht,  die  alle
Kräfte  der  Nation  zusammenfaßt  zum  Schutze  und
zur  Ehre  unseres  Vaterlandes.